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Aktuelles zur Pfandrückstellung

Prof. Dr. Christian Zwirner

BMF-Schreiben vom 19.2.2019, IV C 6 – S 2133/13/10002; DOK 2019/0058072

 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat erneut Stellung genommen zu der bilanzsteuerlichen Behandlung von Pfandgeldern. In diesem Zusammenhang wurde das bislang gültige BMF-Schreiben vom 13.6.2005 (IV B 2-S 2137-30/05; BStBl. I 2005, 715) aufgehoben. Die Aufhebung des BMF-Schreibens aus dem Jahr 2005 geht zurück auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2013. Für sog. Mehrrücknahmen von Einheitsleergut ist ein Nutzungsrecht zu aktivieren.


 

 

Praxis-Info!

Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2005 äußerte sich – im Nachgang zu dem Vorgängerschreiben vom 11.7.1995 (IV B 2 – S 2133 – 16/95; BStBl. I 1995, 363) – zur Frage nach der Aktivierung von Leergut, der Behandlung von sog. Mehrrücknahmen und dem Ansatz von Pfandrückstellungen. Grundsätzlich gilt:

  • Sofern Leergut für eigene Zwecke verwendet wird, ist dieses als Anlagevermögen auszuweisen.
  • Für Verpflichtungen, ausgegebenes Leergut zurückzunehmen, ist eine Pfandrückstellung anzusetzen, wobei sich die Bewertung jeweils nach dem Einzelfall richtet. Pauschale Vorgaben zur Bewertung von Pfandrückstellungen existieren nicht. In der Praxis erfolgt die Bewertung von Pfandrückstellungen üblicherweise auf Basis von Umlaufgeschwindigkeiten.

Für sog. Mehrrücknahmen nahm das BMF-Schreiben vom 13.6.2005 (BStBl. I 2005, 715) einen Anschaffungsvorgang an mit der Folge, dass die Flaschen und Kästen insoweit dem Anlagevermögen des Abfüllers zuzuordnen sind. Konkretisierend zum BMF-Schreiben vom 11.7.1995 nahm das BMF im Schreiben vom 13.6.2005 die Anschaffung nur dann an, soweit ein Eigentumsübergang hinsichtlich der Mehrrücknahmen erfolgt. Dies ist nach Ansicht des BMF gerade dann nicht der Fall, wenn die Mehrrücknahmen weiterhin in den Pfandkonten ausgewiesen werden.

Im Jahr 2013 urteilte der BFH (Urt. v. 9.1.2013 – I R 33/11), dass die Aufwendungen für Mehrrücknahmen keine Forderungen gegenüber Kunden oder die Anschaffung von Leergut im Anlagevermögen begründen. Vielmehr kommt für die Zahlungen die Aktivierung eines Nutzungsrechts infrage, dessen Wert sich danach bemisst, in welchem Umfang die Mehrrücknahmen die Miteigentumsquote des Abfüllers am Leergutpool überschreiten.

Sowohl das BFH-Urteil aus dem Jahr 2013 als auch die Verlautbarungen des BMF betreffen im Besonderen die Nutzer von sog. Einheitsleergut. Nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 19.2.2019 (IV C 6 – S 2133/13/10002) das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2005, das bislang im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 stand, aufgehoben. Für die Praxis bedeutet dies: Abfüller, die Einheitsleergut verwenden, haben sog. Mehrrücknahmen als Nutzungsrecht zu aktivieren. Solange die Rücknahmen die gebildete Pfandrückstellung allerdings nicht überschreiten, sind die Pfandbewegungen allein in der Rückstellung abzubilden.


 

Bilanzierungshinweis:

Die Anschaffung von Leergut kann nur in den Fällen unterstellt werden, in denen der Bilanzierende Fremdleergut erwirbt, das an andere Hersteller zurückgegeben wird. Dann kommt eine Aktivierung im Umlaufvermögen in Betracht.

Nutzt der Hersteller Individualleergut für die Abfüllung seiner Produkte, ist eine Mehrrücknahme von Pfand ausgeschlossen.


 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 4/2019

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