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Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

BC-Redaktion

BFH-Urteil vom 14.2.2019, V R 47/16

 

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH. Danach soll die Angabe der Anschrift, des Namens und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Rechnungsausstellers es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.

[Leitsatz angepasst durch Red.]


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Vertriebsunternehmen von Hard- und Software (V) machte im Jahr 2008 für Computerzubehör und Spielkonsolen, die V angeblich von der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG erwarb, den Vorsteuerabzug aus deren Rechnungen geltend. Abgewickelt wurden die betreffenden Lieferungen von Computerzubehör und Spielkonsolen indes durch die A-AG.

V bekam durch die A-AG Angebote unterbreitet. Die Ware wurde entweder direkt vom Lager der A-AG an die Abnehmer des V geschickt, oder V holte diese vom Lager der A-AG ab. V hatte dabei ausschließlich Kontakt mit dem Handelsvertreter der A-AG sowie mit Angestellten der A-AG.

Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung erwiesen sich die T-GmbH und die F-GmbH & Co. KG als zwielichtig. Beispielsweise hatte die F-GmbH & Co. KG bis zum Zeitpunkt des Erwerbs zwar im geringen Umfang Elektronikartikel angeboten, jedoch ausschließlich als Internetanbieter veräußert. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift der Firmen in Berlin befand sich ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer bzw. -container zur Verfügung standen.

Nach Ansicht des Finanzamts waren die beiden Firmen demnach als sog. „missing trader“ (= Nichtunternehmer) und V als sog. „buffer“ (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden. Deshalb versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug in 2008 aus den (angeblichen) Lieferungen der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG. Nicht die Rechnungsaussteller, sondern die A-AG habe die Leistungen erbracht.

 

 

Lösung

Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG wurde zu Recht versagt, weil die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Die ausgestellte Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen, insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer in der Regel nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind.

Mit Blick auf Art. 226 MwStSystRL sollen die erforderlichen Rechnungsangaben es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Der EuGH-Rechtsprechung zufolge soll die Angabe

  • der Anschrift,
  • des Namens und
  • der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers

gewährleisten, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen.

Im vorliegenden Fall haben die Rechnungsaussteller die Lieferungen, aus denen V den Vorsteuerabzug begehrt, nicht ausgeführt. Vielmehr war die A-AG die Ausführende. Die Rechnungen vermögen nicht die erforderliche Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion (den Lieferungen von Spielekonsolen und Computerteilen) und den Rechnungsausstellern (T-GmbH und F-GmbH & Co. KG) herzustellen.

 

Praxishinweis:

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt.

Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb regelmäßig davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.

 

 

Die Inanspruchnahme eines Vertrauensschutzes kommt nicht infrage. Dieser setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. V waren die Umstände bekannt, dass nicht die Rechnungsaussteller, sondern die A-AG die streitgegenständlichen Lieferungen ausgeführt hat.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 6/2019

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