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Waren im Niedrigpreissegment: Rechnungsanforderungen an die Leistungsbeschreibung?

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 14.3.2019, V B 3/19

 

Ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung („Hosen“, „Blusen“, „Pulli“) ausreicht.


 

 

Praxis-Info!

Problemstellung

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien (Bekleidungsstücke) im Niedrigpreissegment.

 

Ein Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment kaufte Waren in großen Mengen ein. Die Preise des jeweiligen Artikels lagen überwiegend im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich, nur vereinzelt erreichten sie zwischen 10 € und 12 €. In den Lieferantenrechnungen wurden die Artikel lediglich mit Angaben wie „Tunika, Hosen, Blusen, Top, Kleider, T-Shirt, Pulli, Bolero, teilweise auch Da-Pullover (langärmlig in 3 Farben) oder Da-Tops (langärmlig in 4 Farben)“ bezeichnet.

Das Finanzamt erkannte die Vorsteuerabzugsbeträge aus den Rechnungen nicht an. Die bloße Angabe einer Gattung (T-Shirt, Kleider, Pulli, Tops, Hose, Jacken etc.) stelle keine „handelsübliche Bezeichnung“ dar und genüge daher nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung (vgl. Leistungsbeschreibungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG). Mit Blick auf die im drei- und vierstelligen Bereich liegende Anzahl der aufgeführten Artikel könne die Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen Mehrfachabrechnung der Leistung in einer anderen Rechnung nicht ausgeschlossen werden.

 

Auch die Angaben zur Anzahl der Farben und zu Größen der Artikel stelle keine hinreichende Spezifizierung dar, die eine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferung zulasse.

 

 

 

Lösung

Der BFH sieht dies anders und zieht die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den streitgegenständlichen Rechnungen in Zweifel.

Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG u.a. die „… Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände …“ enthalten. Die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben dürfen indes nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Der Aufwand für die Konkretisierung des Leistungsgegenstands in Rechnungen könnte bei Großeinkäufen verschiedener Waren und geringen Stückpreisen unverhältnismäßig erscheinen.

Allerdings liegt zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Auch wird diese Frage in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedlich beantwortet. Zur Notwendigkeit einer weitergehenden Umschreibung der Ware über die Herstellerangabe, die Eigenmarke, den Modelltyp oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer ist unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

Überdies könnte sich im Streitfall ein Verstoß gegen das Unionsrecht ergeben. Denn das nationale Recht erfordert hinsichtlich der Art des Gegenstands dessen „handelsübliche Bezeichnung“, während das Unionsrecht sich mit der „Art der gelieferten Gegenstände“ begnügt (Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL). Die nach Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL erforderliche Leistungsbeschreibung bedeutet nicht, dass beispielsweise die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen.

Im vorliegenden Streitfall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide. Dies ist aber, so der BFH, nicht geeignet, die aufgeworfenen Rechtsfragen endgültig zu klären. Die Entscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.



Praxishinweis:

Der BFH wird sich demnächst mit den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in den Fällen der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus Warenrechnungen im Niedrigpreissegment befassen.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 5/2019

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