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Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten bei Veranstaltungen

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 2.8.2018, V R 37/17

 

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Doch fallen auch notärztliche Bereitschaftsdienste und Gefährdungsberatung im Rahmen von Veranstaltungen unter diese Steuerbefreiung?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Arzt leistete regelmäßig Bereitschaftsdienste bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Zu seinen Aufgaben zählten die Kontrolle des Veranstaltungsorts im Vorfeld auf mögliche Gesundheitsgefährdungen, kontinuierliche Rundgänge während der Veranstaltung und – soweit erforderlich – die ärztliche Untersuchung und Behandlung von anwesenden Personen. Seine Leistungen rechnete er ohne Umsatzsteuer als „notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung“ ab.

Aus Sicht von Finanzamt und Finanzgericht leistete der Kläger jedoch lediglich „Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“. Da die Bereitschaft selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung diene, liege auch keine umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung vor.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Er weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ laut EuGH-Rechtsprechung „nicht besonders eng auszulegen“ sei. Auch Leistungen die zur Vorbeugung sowie zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, gelten als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin. Für die Umsatzsteuerbefreiung ist es auch unerheblich, wem gegenüber die Leistungen erbracht werden. Entscheidend ist einzig, dass der leistende „Unternehmer“ Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs ist.

Im Ausgangsfall diente der Bereitschaftsdienst des Klägers unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Auch die Vorabkontrolle des Veranstaltungsorts zählt als vorbeugende Maßnahme zur frühzeitlichen Erkennung einer gesundheitlichen Gefahrensituation. Hierdurch wird ein größtmöglicher Erfolg einer später unter Umständen notwendigen Behandlung sichergestellt. Somit unterliegt der vom Kläger erbrachte notärztliche Bereitschaftsdienst der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

 

BC 2/2019

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