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Nachträgliche Rechnungsberichtigung

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 8.6.2018, 1 K 3724/15 U

 

Enthalten Rechnungen nicht alle gesetzlich geforderten Angaben, so kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verwehren. Unter Umständen kann der Formmangel aber durch eine nachträgliche Korrektur behoben werden. In einem aktuellen Urteil (veröffentlicht am 30.4.2019) hat sich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf nun mit einer Reihe von Sonderfällen auseinandergesetzt.


 

 

Praxis-Info!

Grundsätzlich kann eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 S. 1 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG oder § 14a UStG enthält oder wenn die Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Dazu müssen die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogenes Dokument übermittelt werden. Im Ausgangsfall hatte das FG Düsseldorf über die folgenden Sonderfälle zu urteilen:

  • Rechnungsersteller und leistender Unternehmer nicht identisch: Die Rechnungen wurden auf der EDV-Anlage des empfangenden Unternehmers geschrieben und ausgedruckt. Der leistende Unternehmer hat diese Rechnungen dann unterschrieben. Aus Sicht des FG Düsseldorf hat sich der leistende Unternehmer durch seine Unterschrift die Rechnungen zu eigen gemacht und somit ausreichend an der Ausstellung mitgewirkt. Die Rechnungen berechtigen daher zum Vorsteuerabzug.

 

Hinweis:

Im Ausgangsfall waren zunächst die Rechnungen ohne Unterschrift versehen und sind im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung beanstandet worden. Die nachträgliche Unterschrift durch den leistenden Unternehmer führte hier zu einer nachträglichen Legitimierung der Rechnungen.

 

  • Im Ausgangsfall wurde für den leistenden Unternehmer per Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. Aus Sicht des Finanzamts konnte der leistende Unternehmer wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit keine nachträgliche Legitimation der Rechnungen vornehmen. Das FG Düsseldorf brauchte hierüber nicht zu entscheiden, da nach Überzeugung des Gerichts die Legitimation außerhalb des Betreuungszeitraums erfolgte.

 

Hinweis:

Rechtlich ist eine nachträgliche Rechnungskorrektur zwar möglich. Dies setzt aber voraus, dass der leistende Unternehmer hierzu noch in der Lage ist. Gerade bei Einzelunternehmern oder kleinen Personengesellschaften können eine Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit (z.B. durch Krankheit) oder gar der Tod des leistenden Unternehmers eine Korrektur unmöglich machen.

 

 

  • Einige Rechnungen enthielten nur den Nachnamen des leistenden Unternehmers – zusammen mit der Bezeichnung „Bauunternehmen“. Der Vorname des leistenden Unternehmers fehlte. Nach Auffassung des FG Düsseldorf genügt es aber nach § 31 Abs. 2 UStDV, wenn sich aufgrund der in der Rechnung genannten Bezeichnungen der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers eindeutig feststellen lassen. Da jede Rechnung eigenhändig mit dem ersten Buchstaben des Vornamens und dem vollständigen Nachnamen unterschrieben wurde, lässt sich der Name des leistenden Unternehmers auch ohne Angabe des Vornamens eindeutig feststellen.
  • Das FG Düsseldorf weist darauf hin, dass das Ausstellungsdatum grundsätzlich das Rechnungsdatum ist. Dies ist der Tag, an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Ein willkürliches Datum, welches mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung in keinem Zusammenhang steht, oder ein fehlerhaftes Datum (z.B. 30.2.2010) dürfte grundsätzlich nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügen.
  • Dass der leistende Unternehmer seine geschuldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat, ist für den Vorsteuerabzug beim empfangenden Unternehmer unerheblich.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2019

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