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Endgültige Einnahmelosigkeit einer Kapitalbeteiligung als rückwirkendes Ereignis

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 25.7.2019, IV R 51/16

 

Ab welchem Zeitpunkt gilt eine Kapitalbeteiligung als „endgültig einnahmelos“? Mit dieser Frage hat sich nun der BFH auseinandergesetzt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, welche an zwei GmbH-Gesellschaften beteiligt war. Nach einer mehr als dreijährigen Verlustphase wurde die Liquidation der GmbHs beschlossen:

  • In ihrem Jahresabschluss aktivierte die Klägerin den zu erwartenden Liquidationserlös als Forderung.
  • Die den Liquidationserlös übersteigende Abschreibung der Beteiligung in Höhe von 5,35 Mio. € wurde als Aufwand erfasst.

Aus Sicht des Finanzamts war im Ausgangsfall das Teilabzugsverbot des § 3c EStG anzuwenden (in der hier geltenden Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007). Denn die Klägerin erwartete aus der Liquidation der Gesellschaften noch Ansprüche. Somit sei nur eine Teilwertabschreibung von 60% möglich.

Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klägerin recht, da im Streitfall keine einkommensteuerbaren Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen vorlagen, welche zu einer Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 EStG und damit des Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG führten. Bei den aus der Liquidation erzielten Beträgen handle es sich um eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung. Das Finanzamt war gegen das Urteil in Revision gegangen.

 

 

Lösung

Der BFH gibt der Revision statt und verweist den Fall an das erstinstanzliche Finanzgericht zurück. Ob eine Kapitalbeteiligung endgültig einnahmelos ist, steht regelmäßig erst dann fest, wenn die Beteiligung veräußert oder die Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wurde, vollbeendet wurde. Es muss endgültig feststehen, dass „Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben“. Dies ist erst nach Abwicklung der Beteiligung der Fall. Somit ist die endgültige Einnahmelosigkeit ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Im Ausgangsfall wurden die Beschlüsse und Zahlungen des Liquidationserlöses erst nach dem Bilanzstichtag des Streitjahres durchgeführt. Die Frage, ob es sich bei den streitigen Zahlungen um Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG handelt, ist in dem Jahr zu klären, in dem die entsprechenden Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen steuerlich zu erfassen sind. Das erstinstanzliche Finanzgericht hat deshalb erneut zu prüfen, ob nunmehr eine endgültige Einnahmelosigkeit der Beteiligung festgestellt werden kann. Ist dies der Fall, so liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, welches sich auf das Streitjahr auswirkt. Der Klage ist in diesem Fall stattzugeben. Liegt dagegen immer noch keine endgültige Einnahmelosigkeit vor, so ist die Klage abzulehnen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2020

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