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Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06)

BFH-Pressemitteilung vom 13.1.2010 (Nr. 1)

 

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06) seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.

Im Streitfall hatte der Kläger, der im Bereich der Informationstechnologie beschäftigt und anschließend als "EDV-Controller" tätig war, eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das FG erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten an. Dagegen wandte sich das FA mit der Revision und machte geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab.

Der für diese Revision (Az. VI R 94/01) zuständige VI. Senat des BFH rief den Großen Senat des BFH an mit dem Ziel, das angefochtene Urteil des FG hinsichtlich der Aufteilung der Flugkosten zu bestätigen.

Der Große Senat ist der Auffassung des vorlegenden Senats gefolgt: Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Großen Senats nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.

Damit hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen hatte. Ein solches Aufteilungs- und Abzugsverbot, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit ohnehin in zahlreichen Fällen durchbrochen hatte, lässt sich nach Auffassung des Großen Senats dem Gesetz nicht entnehmen. Dies kann Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben.

Von der Änderung der Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z.B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille).

 

 

Praxis-Info!

 

Bislang waren gemischt veranlasste Reisekosten insgesamt nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei Weitem überwog und die Befriedigung privater Interessen (wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fiel und nur von untergeordneter Bedeutung war.

Künftig gelten als Aufteilungsmaßstab die betrieblich/beruflich und privat veranlassten Zeitanteile einer Reise (z.B. einer beruflich veranlassten Reise wird ein Urlaub hinzugefügt). Denn es ist objektiv feststellbar, wie lange eine Reise insgesamt dauerte, welche Tätigkeiten der Steuerpflichtige während der Reise unternahm und welche Zeitanteile auf die jeweiligen Tätigkeiten entfallen.

Nicht mehr ausschlaggebend sind folgende Kriterien:

  • Die Reise muss nicht im Rahmen eines straff organisierten Programms stattfinden, das die Wahrnehmung privater Interessen ausschließt.
  • Ausschlaggebend ist nicht, dass neben dem gegebenen beruflichen Anlass einer Reise die Verfolgung privater Reiseinteressen untergeordnete Bedeutung hat. Im Klartext: Eine berufliche und private Doppelmotivation für eine Reise ist zulässig. Allerdings: Die berufliche Mitveranlassung der Reise muss dabei von Bedeutung sein!
  • Entscheidend ist ebenfalls nicht, ob der berufliche Teil der Reise länger oder kürzer ist als der private Teil (z.B. Fachkongress von fünf Tagen und Privataufenthalt von 12 Tagen).

Eine zu starke Vermengung von beruflicher und privater Motivation, bei der es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung der Reisekosten fehlt, ist beispielsweise gegeben, wenn ein Vorgesetzter seine Mitarbeiter zu sich nach Hause (weiter entfernt von der Arbeitsstätte) oder an seinen Wochenend-/Feriensitz – ohne konkretes berufliches Besprechungs-/Arbeitsprogramm – einlädt. 

 

Praxishinweise:

  • Der Steuerpflichtige hat die berufliche Veranlassung der Reiseaufwendungen umfassend darzulegen und nachzuweisen. Im Einzelnen:
    – Anzugeben ist, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang der Steuerpflichtige während der Reise beruflich bzw. betrieblich veranlasst tätig wurde.
    – Auch sind Angaben zum Inhalt der während der Reise tatsächlich ausgeübten beruflichen/betrieblichen Tätigkeiten erforderlich.
  • Generell gilt: Die Kosten der Hin- und Rückreise sind entsprechend der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen (siehe BFH-Beschluss). Mit Blick auf das Gewicht der Veranlassung kann sich jedoch auch eine andere Behandlung ergeben: Nimmt der Steuerpflichtige z.B. aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen beruflichen Termin wahr, so können die Kosten der Hin- und Rückreise auch dann in vollem Umfang beruflich veranlasst sein, wenn der Steuerpflichtige den beruflichen Pflichttermin mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Dabei kommt es nicht notwendig darauf an, ob der private Teil der Reise kürzer oder länger ist als der berufliche Teil.

 

[Anm. d. Red.] 

 

Heft 2/2010

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