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Steuerliche Erleichterungen für Unternehmen in der Corona-Krise

Sandra Inioutis, Robert Hörtnagl, Dr. Lars Lüdemann und Philipp Rinke

FAQ-Katalog vom 24.4.2020

 

Angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie und der damit einhergehenden massiven Schäden für die Wirtschaft hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 24.4.2020 einen FAQ-Katalog veröffentlicht, der das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 näher präzisiert. Im Einzelnen:


 

Praxis-Info!

 

Verfahrensrechtliche Erleichterungen

Bereits das BMF-Schreiben und der gleichlautende Erlass der Länder jeweils vom 19.3.2020 sahen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige Möglichkeiten der zinslosen Stundung von bereits fälligen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) ohne Gestellung von Sicherheiten, Anpassungen der Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer und das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen bzw. fälligen Steuerforderungen bis zum 31.12.2020 vor. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen kann in Abhängigkeit vom erwarteten zu versteuernden Einkommen 2020 dazu führen, dass für den Veranlagungszeitraum 2020 bereits geleistete Vorauszahlungen (Einkommen- oder Körperschaftsteuer zum 10.3.2020 oder Gewerbesteuer zum 15.2.2020) erstattet werden. Zur Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung siehe unten die gesonderten Hinweise zur Umsatzsteuer.

Zur Herabsetzung von Vorauszahlungen und zur Stundung von fällig werdenden Steuern genügt ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt. Stundungsanträge müssen spezifisch sein, d.h., die zu stundenden Ansprüche müssen konkret benannt werden. Stundungen werden grundsätzlich ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Über diesen Zeitraum hinaus wird nach den individuellen Bedürfnissen und der jeweiligen Situation des Steuerpflichtigen über eine Stundung entschieden, die von den Steuerpflichtigen idealerweise bereits bei Antragstellung dargelegt werden, zusammen mit Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (z.B. Ratenzahlung).

Zur Beschleunigung des Verfahrens und Unterstützung der Finanzbehörden empfiehlt es sich, den Antrag elektronisch über das online-Finanzamt Mein ELSTER einzureichen. Daneben können auch die auf den jeweiligen Internetseiten der Finanzministerien der Länder abrufbaren Antragshilfen genutzt werden, deren Verwendung die Antragsbearbeitung (nach Darstellung des BMF) ebenso vereinfachen und beschleunigen soll. In jedem Fall ist schlüssig darzulegen, mit welchen Einbußen (Minderung der Einkünfte/des Gewinns) aufgrund der Corona-Krise gerechnet wird: Nach dem BMF genügen „plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat“. Dies schließt mit ein, dass bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden und ein wertmäßiger Nachweis im Einzelnen nicht erforderlich ist.

 

 

Praxistipp:

Die durch die Corona-Krise bedingte negative Unternehmensentwicklung sollte möglichst präzise, richtig und vollständig dargestellt werden, auch um steuerstrafrechtliche Sanktionen der Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung zu vermeiden.

 

 

 

In Ergänzung der verfahrensrechtlichen Erleichterungen wurde die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 verlängert. Für nicht beratene Steuerpflichtige endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist am 31.7.2020 und für nicht beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr am 31.1.2021. Ausdrücklich weist das BMF darauf hin, dass Steuerpflichtige, die aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein sollten, diese Frist einzuhalten, eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragen mögen; offensichtlich kommen die Finanzämter im Einzelfall hier den Steuerpflichtigen noch weiter entgegen. Für beratene Steuerpflichtige endet die Abgabefrist mit Ablauf des Monats Februar 2021 und entsprechend für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis Ablauf des Monats Juli 2021. Beruht die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auf den Folgen der Corona-Krise, soll im konkreten Einzelfall grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird abgesehen.

Das BMF führt weiter aus, dass Steuern nicht „aufgrund der Corona-Krise“ erlassen werden; Erlassanträge werden weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen behandelt.

 

 

Besonderer pauschaler Verlustrücktrag

Nach einem gesonderten BMF-Schreiben vom 24.4.2020 kann als „Corona-Sofortmaßnahme“ eine pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 beantragt werden. Die rückwirkende Herabsetzung erfolgt vereinfacht im Wege eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus dem Veranlagungszeitraum 2020.

Der pauschale Verlustrücktrag wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • schriftlicher oder elektronischer (z.B. mittels ELSTER) Antrag bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt;
  • antragsberechtigt sind einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen, die im Laufe des Veranlagungszeitraums 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – gegebenenfalls auch neben weiteren Einkünften – erzielen;
  • die Antragsteller müssen weiterhin „negativ betroffen“ sein. Davon ist auszugehen, wenn die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. € abzuziehen.

Ob ein Verlust für den Veranlagungszeitraum 2020 tatsächlich entsteht, wird erst feststehen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist. Für den Veranlagungszeitraum 2019 ergibt sich durch die bereits erfolgte pauschale Erstattung der Vorauszahlungen eine Nachzahlung, da der Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 noch nicht berücksichtigt ist. Die Nachzahlung wird auf Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für den Veranlagungszeitraum 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos gestundet; denn erst mit Bekanntgabe des Steuerbescheids für den Veranlagungszeitraums 2020 steht fest, ob und in welcher Höhe ein Verlustrücktrag in den Veranlagungszeitraum 2019 möglich ist.

Ergibt sich dann tatsächlich ein Verlustrücktrag, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für den Veranlagungszeitraum 2019; ergibt sich kein Verlustrücktrag, wird die gestundete Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig gestellt. Die Stundung der Nachzahlung für den Veranlagungszeitraum 2019 wird nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2020 ausgehen kann. Hier lässt das BMF offen, welcher Betrag als „nicht unerheblich“ erachtet wird.

 

 

Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer gewähren zwischenzeitlich alle Bundesländer den besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, die (bereits geleistete) Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag teilweise oder vollständig herabzusetzen und bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen zurückzahlen zu lassen. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei grundsätzlich bestehen. Einige Finanzbehörden der Länder sind derzeit zudem sehr großzügig im Hinblick auf die Behandlung von Anträgen auf Fristverlängerung. In Bayern und Hessen wird aktuell auf Antrag eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuer-Voranmeldungen um bis zu zwei Monate gewährt.

Zur Förderung der Eindämmung der Corona-Pandemie wird von der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben im Billigkeitswege bis zum 31.12.2020 abgesehen, wenn Unternehmen medizinische Bedarfsgegenstände (z.B. Schutzkleidung, Schutzmasken, Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Beatmungsgeräte u.Ä.) oder Personal für medizinische Zwecke unentgeltlich insbesondere Einrichtungen wie Krankenhäusern, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alten- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zur Verfügung stellen („Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten“).

 

 

Internationale Bezüge

Durch die Ausgangsbeschränkungen werden auch viele Grenzpendler gehindert, ihre Tätigkeitsorte im Ausland aufzusuchen. Um einen Wechsel des Besteuerungsrechts zu verhindern – etwa aufgrund des Überschreitens einer bestimmten Anzahl an Tagen (183-Tage-Regel), an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird –, haben bereits einige Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. mit Frankreich oder der Schweiz) Regelungen zu „Home-Office“-Tagen, die nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte ändern. Anders liegt der Fall z.B. im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich. Hier ist nach dem BMF bereits eine Einigung mit diesen Staaten erzielt worden, damit der Wechsel des Besteuerungsrechts nicht aufgrund einer durch die Corona-Krise bedingten höheren Anzahl von „Home-Office“-Tagen ausgelöst wird.

Ferner besteht die Gefahr, dass durch zeitliche Unterbrechungen von Bau- und Montagestätten Fristigkeiten für die Begründung von Betriebstätten nach § 12 AO und Doppelbesteuerungsabkommen überschritten werden und Betriebstätten im Inland begründet werden. Um dem entgegenzuwirken, werden unter bestimmten Bedingungen Unterbrechungszeiten der Bau- und Montagearbeiten für die Berechnung der innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Betriebstättenbegründungsfristen für Bau- und Montagearbeiten nicht mitgezählt (Hemmung der Fristen).

 

 

Gemeinnützigkeit

Zur Unterstützung des Gemeinnützigkeitssektors und zur Förderung des gesellschaftlichen Engagements werden insbesondere folgende Erleichterungen gewährt:

Für den Sonderausgabenabzug von Spenden genügt als Beleg etwa ein Kontoauszug oder ein PC-Ausdruck beim Online-Banking über die Einzahlung auf ein Spenden-Sonderkonto.

Für Sachspenden besteht der für den Betriebsausgabenabzug notwendige wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen (sog. „Sponsoring“) bereits dann, wenn durch mediale Berichterstattung auf die Spenden aufmerksam gemacht wird; Sachzuwendungen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte Geschäftspartner oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäuser, geleistet werden.

Weitere Erleichterungen bestehen für gemeinnützige Körperschaften, die einer gesonderten Information vorbehalten sind.

 

 

Sandra Inioutis, StB (sandra.inioutis@crowe-kleeberg.de);
Robert Hörtnagl, RA (robert.hörtnagl@crowe-kleeberg.de);
Dr. Lars Lüdemann, StB (lars.luedemann@crowe-kleeberg.de);
Philipp Rinke, RA/StB (philipp.rinke@crowe-kleeberg.de),
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)


BC 6/2020

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