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Ausbreitung des Corona-Virus: Zweifelsfragen zu den Auswirkungen auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3)

Christian Thurow

IDW-Schreiben vom 8.4.2020

 

Die Corona-Pandemie hat auch die Bilanzierung und Abschlussprüfung erfasst und viele Fragen aufgeworfen. In seinem nunmehr dritten Schreiben zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung ( Teil 1 – Schreiben vom 4.3.2020; Teil 2 – Schreiben vom 25.3.2020; siehe auch BC 2020, 148 ff., Heft 4) greift das IDW weitere Fragen auf. Nachdem bislang vor allem allgemeine Hinweise gegeben wurden, tauchen zunehmend Spezialfragen aus der Bilanzierungspraxis auf. Das IDW stellt das Schreiben in einem Frage-Antwort-Format dar. Die wesentlichen, die Rechnungslegung betreffenden Fragen und Antworten werden im Folgenden kurz aufgegriffen.


 

 

 

Fragen

Antworten

Sind aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in jedem Fall Ausführungen in den Anhang (Nachtragsbericht) aufzunehmen?

 

Nein, es besteht keine generelle Pflicht. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem Grad der individuellen Betroffenheit des Unternehmens.

 

Welche besonderen Auswirkungen der Corona-Pandemie ergeben sich für den Jahresabschluss einer kleinen bzw. Kleinst-Kapitalgesellschaft oder für eine Gesellschaft, die ihren Jahresabschluss nach den für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften aufstellt?

 

  • Aufgrund der Befreiungsvorschriften müssen kleine Kapitalgesellschaften weder einen Lagebericht aufstellen noch einen Nachtragsbericht in den Anhang aufnehmen.
  • Kleinstkapitalgesellschaften haben zudem keinen Anhang zu erstellen.

Eine Berichterstattung zur Corona-Krise ist daher nicht erforderlich, es sei denn, es ergeben sich Zweifel an der Unternehmensfortführung. Diese sind bei kleinen Kapitalgesellschaften im Anhang darzustellen und bei Kleinstkapitalgesellschaften unter der Bilanz anzugeben.

 

Im Anhang ist über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, unter Angabe ihrer Art und finanziellen Auswirkungen zu berichten (§§ 285 Nr. 33 HGB). Generell liegt ein Vorgang von besonderer Bedeutung vor, wenn seine Auswirkungen geeignet sind, das Bild, das der Abschluss zum Abschlussstichtag vermittelt, zu beeinflussen, und wenn ohne die Nachtragsberichterstattung die Entwicklung nach dem Abschlussstichtag von den Abschlussadressaten wesentlich anders beurteilt werden würde. Welche Angaben sind zur Erfüllung dieser Anforderung im Einzelnen erforderlich?

 

  • Bei der Darstellung der Art des Vorgangs reicht ein allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie aus.
  • Bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist qualitativ darauf einzugehen, wie sich die Corona-Pandemie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirkt. Konkrete quantitative Angaben sind nicht erforderlich.
  • Für die Darstellung von Vorgängen von besonderer Bedeutung, die danach, aber bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten sind, wird auf das IDW-Schreiben vom 25.3.2020 verwiesen.

 

Kann auf einen ansonsten verpflichtenden Nachtragsbericht im Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) mit Verweis auf die Berichterstattung im Lagebericht verzichtet werden?

Während das HGB keine Verweismöglichkeit (mit Verzicht auf die Berichterstattung in einem anderen Berichtselement) vorsieht, wird es im Schrifttum als zulässig angesehen, im Nachtragsbericht auf die Darstellungen im Lagebericht zu verweisen, wenn an beiden Stellen identische Angaben zu machen sind. Der Verweis im Nachtragsbericht muss eindeutig und klar erkennbar sein.

 

Wie ist das Kurzarbeitergeld in den Abschlüssen des Arbeitgebers zu bilanzieren?

 

Beim Kurzarbeitergeld fungiert der Arbeitgeber als Treuhänder und ist lediglich für die Zahlungsabwicklung zuständig. Das Kurzarbeitergeld stellt einen durchlaufenden Posten dar; es sind weder Aufwand noch Ertrag in der GuV zu erfassen. Da der Arbeitgeber in Vorleistung tritt, ist entsprechend den verauslagten monatlichen Zahlungen an die Arbeitnehmer eine Forderung gegen die Agentur für Arbeit zu aktivieren. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Es müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen einschließlich der wirksamen Erstattung der Anzeige über den Arbeitsausfall zum Abschlussstichtag erfüllt sein, und
  • der Antrag auf Erstattung muss bis zur Bilanzaufstellung gestellt sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten fristgerecht gestellt werden.

 

Wie werden die dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit gewährten Erstattungen von Sozialversicherungsbeiträgen bilanziert?

 

Im Unterschied zum Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber hier einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Es handelt sich beim Erstattungsanspruch um eine nicht rückzahlbare Zuwendung, die erfolgswirksam in der GuV unter den sonstigen betrieblichen Erträgenoderals Kürzung der Personalaufwendungen zu erfassen ist.

  • Die Forderung ist zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen (einschließlich der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit) für die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der erforderliche Antrag gestellt worden ist (oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird).
  • Erfolgt eine nicht rückzahlbare Zuwendung, bevor der Empfänger die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt hat, so ist die erhaltene Zahlung bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren.

 

Welche Auswirkungen hat die Einführung oder Ausweitung von „remote work“(Heimarbeit) aufseiten des Mandanten auf die Beurteilung des Kontrollrisikos durch den Abschlussprüfer?

 

Die vermehrte Heimarbeit kann Auswirkungen auf die Prozesse und Kontrollen zur Aufstellung von Abschlüssen und Lageberichten haben. Folgende Gesichtspunkte sind zu beachten:

  • Es kann zu Veränderungen des Kontrolldesigns kommen (z.B. Verringerung der Häufigkeit der Kontrolldurchführung).
  • Obwohl sich relevante Prozesse durch die Heimarbeit diverser Mitarbeiter des Mandanten faktisch geändert haben, unterlässt der Mandant eine Anpassung des Kontrolldesigns.
  • Im Zuge der Ermöglichung bzw. Ausweitung der Heimarbeit von Mitarbeitern des Mandanten kann es zu einer umfangreichen Änderung von IT-Zugriffsrechten kommen.
  • Kommt es zum kurzfristigen Einsatz neuer Technologien (z.B. Online-Handelsplattformen oder ein bargeldloses Bezahlsystem), kann es sein, dass die implementierten automatischen oder manuellen Kontrollen noch nicht ausgereift sind.

 

 

 

Im Weiteren geht das Schreiben umfangreich auf mögliche „remote“-Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers ein und gibt Hinweise für Abschlussprüfer zur Beurteilung der Angaben des Managements und der Going-Concern-Prämisse. Es wird auch die Auswirkung einer möglichen Verschiebung der Gesellschafterversammlung auf den Prüfungsprozess (einschließlich der Prüfung des folgenden Quartals bzw. Halbjahres) erläutert.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 5/2020
 

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