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DRÄS 11 vom DRSC verabschiedet

Dr. Julia Busch

 

Das DRSC hat im November 2020 DRÄS 11 verabschiedet, der insbesondere Änderungen an DRS 18 Latente Steuern enthält. Zudem werden auch redaktionelle Anpassungen in DRS 23 und DRS 26 vorgenommen. Der verabschiedete Standard wurde zur Bekanntmachung an das Bundesjustizministerium weitergeleitet.


 

 

Praxis-Info!

DRS 18 zu latenten Steuern wurde seit seiner Verabschiedung im Jahr 2010 inhaltlich nicht mehr überarbeitet. Aufgrund der in der Zwischenzeit an das DRSC herangetragenen Anwenderfragen zu latenten Steuern hatte der Standardsetter eine Überprüfung der Regelungen in DRS 18 beschlossen, deren Ergebnis die im Dezember 2019 veröffentlichten Änderungsvorschläge in E-DRÄS 11 darstellten. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und Überarbeitung des Entwurfs hat der HGB-Fachausschuss des DRSC am 16.11.2020 die finale Fassung von DRÄS 11 verabschiedet, die an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Bekanntmachung weitergeleitet wurde. Überwiegend beinhaltet DRÄS 11 Änderungen an DRS 18; darüber hinaus sind aber auch eine redaktionelle Änderung in DRS 26 Abbildung von assoziierten Unternehmen sowie die Anpassung der Verweise in DRS 23 zur Kapitalkonsolidierung auf den inzwischen verabschiedeten DRS 28 Segmentberichterstattung anstelle der Vorgängerregelung DRS 3 durch den Änderungsstandard vorgesehen.

Gegenüber dem Standardentwurf wurden in der verabschiedeten Fassung einige Änderungen vorgenommen. Unter anderem wurde die im Entwurf noch vorgeschlagene Regelung zur analogen Anwendung des § 306 S. 4 HGB auf temporäre Differenzen im Zusammenhang mit ausländischen Zweigniederlassungen bzw. Betriebstätten nicht in den finalen Standard übernommen. Ebenso wurde die vorgeschlagene Möglichkeit zu einer analogen Anwendung des § 306 S. 3 HGB für Buchwertdifferenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Abs. 1 S. 4 HGB nicht übernommen; die entsprechende Regelung in der Begründung (DRS 18.B6c) wurde jedoch beibehalten. Klargestellt wurde, dass sich die Regelung zur Bildung von latenten Steuern auf Buchwertdifferenzen bei der Folgebewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf den Geschäfts- oder Firmenwert im Sinne des § 246 Abs. 1 S. 4 HGB bezieht. Für konzerninterne Lieferungen oder Leistungen, bei denen der Empfänger eine Personenhandelsgesellschaft ist, wurde konkretisiert, dass die Verwendung des Gewerbesteuersatzes dieses Unternehmens sowie des Körperschaftsteuersatzes zuzüglich Solidaritätszuschlag des Mutterunternehmens bei der Bewertung der latenten Steuern sinnvoll wäre. Hinsichtlich der Behandlung von latenten Steuern auf GuV-neutral entstandene temporäre Differenzen wurde zudem klargestellt, dass nicht nur die Bildung, sondern auch die Auflösung latenter Steuern in solchen Ausnahmefällen GuV-neutral zu erfolgen hat.

In die Begründung wurden zur Erleichterung des Verständnisses je ein Beispiel zur Behandlung von Buchwertdifferenzen beim erstmaligen Ansatz sowie der Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts im Sinne des § 246 Abs. 1 S. 4 HGB sowie zur Behandlung von latenten Steuern auf GuV-neutral entstandene temporäre Differenzen aufgenommen.

Die Erstanwendung der Neuregelungen in DRS 18 aufgrund des DRÄS 11 ist für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 12/2020 

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