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Corona-Krise: Ausdehnung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung mit Folgeauswirkung auf geringfügige Beschäftigungen

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

Um dem Problem fehlender Arbeitskräfte bei der Saisonarbeit – insbesondere in der Landwirtschaft während der Corona-Krise – entgegenzuwirken, ist die Zeitgrenze für eine geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben worden (§ 115 SGB IV; Art. 3 des sog. Gesetzes „Sozialschutz-Paket“; BGBl. I 2020, 575). Diese Erleichterung ist befristet für den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.10.2020. Ab 1.11.2020 sollen wieder die regulären Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen gelten.


 

 

Praxis-Info!

  • Zur Auswirkung auf das Kurzarbeitergeld: Wer in einem systemrelevanten Bereich (z.B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit einen Minijob aufnimmt, bei dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.
  • Folgeauswirkung für geringfügige Beschäftigungen: Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450 €-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 € führen (vgl. Leserfrage in BC 2020, 171 f., Heft 4). In Anlehnung an die neuen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ist für eine Übergangszeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 ein fünfmaliges unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. Eine solche Unvorhersehbarkeit liegt z.B. vor, wenn andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder unter Quarantäne stehen.

Verdient ein Minijobber in den Kalendermonaten März bis Oktober 2020 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (= 12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt, und beginnt 12 Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums maximal in fünf Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten vor.

 

 

 

Beispiel:

Eine Raumpflegerin arbeitet seit dem 1.1.2019 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 €. Im März 2020 bittet der Arbeitgeber sie, vom 1.4. bis zum 31.5.2020 mehr zu arbeiten, da aufgrund der Corona-Pandemie ein erhöhter Reinigungsbedarf besteht. Dadurch erhöht sich der Verdienst in den Monaten April und Mai 2020 auf monatlich 2.000 €. Die Raumpflegerin hatte zudem bereits im Juni, September und Dezember 2019 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450 € überschritten.

 

Behandlung:

Die Beschäftigung der Raumpflegerin bleibt auch für die Monate April und Mai 2020 ein 450 €-Minijob. Innerhalb des maßgebenden, rückblickenden 12-Monats-Zeitraums (1.6.2019 bis 31.5.2020) wurde maximal in fünf Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar überschritten (Juni, September und Dezember 2019 sowie April und Mai 2020). Damit liegt ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze vor, und es handelt sich weiter um einen Minijob.

 

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BC 5/2020

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