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Anwendung des Pauschsteuersatzes bei einer Feier ausschließlich für angestellte Führungskräfte?

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 20.2.2020, 8 K 32/19 E,P,L (Revision zugelassen)

 

Muss eine Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern offenstehen, um eine Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37b EStG vorzunehmen? Dieser Frage ist das Finanzgericht (FG) Münster nachgegangen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin, eine GmbH, veranstaltete eine Jahresabschlussfeier im betriebseigenen Gästehaus. Zu der Feier waren ausschließlich angestellte Führungskräfte der Klägerin geladen.

Aus Sicht der GmbH handelte es sich bei der Feier um eine Betriebsveranstaltung. Die Klägerin versteuerte die Veranstaltung im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung pauschal mit 25%.

 

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass es sich bei der Feier nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offengestanden habe. Die Anwendung des Pauschalsteuersatzes sei daher ausgeschlossen.

 

 

 

Lösung

Das FG Münster folgt der Auffassung des Finanzamts.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben, wenn der Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt wurde. Im Rahmen der Jahresabschlussfeier wurde den Teilnehmern unstreitig steuerbarer Arbeitslohn zugewendet. Allerdings handelt es sich bei der Jahresabschlussfeier nicht um eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG, da die Teilnahme nicht allen Betriebsangehörigen offenstand. Diese von der BFH-Rechtsprechung abgeleitete Voraussetzung gilt aus Sicht des FG Münster auch nach der Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG – nach welcher das Merkmal „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ kein Definitionsbestandteil des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr ist – weiter.

Der BFH hatte dies u.a. mit dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit begründet. Nur wenn eine Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, ist eine vertikale Beteiligung aller Lohngruppen gegeben und ein Durchschnittssteuersatz sachgerecht. Im Ausgangsfall liegt diese Voraussetzung nicht vor. Somit ist der zugewendete Arbeitslohn individuell zu versteuern, eine Pauschalversteuerung scheidet aus.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 4/2020

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