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Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung

Jürgen Plenker

OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Lohnsteuer vom 19.12.2019, Nr. 02/2019

 

Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2019 entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber nicht zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn führt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat; in diesen Fällen ist von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen (BFH-Urteil vom 9.5.2019, VI R 28/17, BStBl. II 2019, 785).


 

 

Arbeitslohn liegt allerdings regelmäßig vor, soweit die Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten (z.B. Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) als den erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind.

Wird allerdings für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je Arbeitnehmer oder für alle Arbeitnehmer vereinbart, hat die Finanzverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen auf die Erfassung eines geldwerten Vorteils für die anteilig den anderen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten verzichtet wird.

 

 

 

Praxishinweis:

Durch die Formulierung „grundsätzlich keine Bedenken“ behält sich die Finanzverwaltung allerdings vor, im Einzelfall eine hiervon abweichende Auffassung zu vertreten und insoweit anteilig Arbeitslohn anzunehmen.

 

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

BC 2/2020

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