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Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

BC-Redaktion

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Mitteilung vom 29.4.2020

 

Aufgrund der aktuellen Lage weisen wir darauf hin, dass vermehrt Anfragen bezüglich der Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a UStG eingehen. Die Vergabe der USt-IdNr. erfolgt gemäß § 27a Abs. 1 S. 4 UStG ausschließlich auf schriftlichen Antrag.


 

 

Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
  • Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.

Der Antrag kann über das Kontaktformular zum Thema „Vergabe der USt-IdNr.“ gestellt werden. Bitte teilen Sie uns in dem Formular auch Ihre Telefon- und Telefaxnummer mit, um die Klärung eventueller Rückfragen zu beschleunigen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags ist, dass Sie als Unternehmer bei Ihrem zuständigen Finanzamt geführt werden und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt wurden.

Eine Bearbeitung des Antrags erfolgt – in der Regel – innerhalb von 48 Stunden.

 

Praxishinweise:

  • Die USt-IdNr. des Abnehmers (§ 17d Abs. 1 S. 1 UStDV) ist Teil des vom Unternehmer zu führenden Buchnachweises. Aufzuzeichnen ist die richtige USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers; diese muss im Zeitpunkt der Lieferung noch gültig sein.
  • Die ausländischen USt-IdNrn. werden durch das BZSt auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit (Plausibilität) geprüft (VAT on eServices (NETP)). Ist dies nicht der Fall, erhält der Unternehmer eine automatisierte Benachrichtigung. Darüber hinaus werden zu festen Terminen die plausiblen, ausländischen USt-IdNrn. vierteljährlich mit dem Datenbestand in den anderen EU-Mitgliedstaaten abgeglichen. Als Ergänzung zum Bestätigungsverfahren über das Internetformular bietet das BZSt eine Alternative an, die sich insbesondere an Unternehmen mit vielen Bestätigungsanfragen richtet. Über die sog. XML-RPC-Schnittstelle wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von ausländischen USt-IdNrn. in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und die USt-IdNrn. automatisiert abzufragen.
  • Die Bestätigung von ausländischen USt-IdNrn. führt das BZSt kostenfrei durch. Die qualifizierte Bestätigungsabfrage mit Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Straße des Geschäftspartners der USt-IdNr. ist zwar keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung, sie bildet aber die Grundvoraussetzung für einen möglichen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG. Der Anfragende wird zunächst gebeten, sich mit seiner eigenen USt-IdNr. zu identifizieren und dann die einfache Bestätigungsanfrage für eine USt-IdNr. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durchzuführen (= Gültigkeit einer USt-IdNr.). Wird die angegebene USt-IdNr. als nicht gültig erkannt, ist keinerlei weitergehende Anfrage möglich.
  • Soweit die angegebene USt-IdNr. jedoch als gültig bestätigt werden kann, erfolgt die automatisierte Weiterleitung zur qualifizierten Bestätigungsanfrage. Der Abfragende muss, wie auch beim manuellen Verfahren, alle erforderlichen Angaben (zur Anschrift des ausländischen Abnehmers) machen: Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße. Diese Angaben werden dann einzeln mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaats registrierten Daten abgeglichen, zu denen der Anfragende die Information „stimmt“ oder „stimmt nicht“ erhält.
  • Wer jedoch unvollständige und unzutreffende Beleg- und Buchnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen führt (z.B. fehlende Bestellunterlagen, keine Möglichkeit der Zuordnung der Unterschrift auf dem Verbringungsnachweis und der Empfangsbestätigung), muss mit einer Besteuerung dieser Umsätze rechnen. Da kann auch die Einholung einer qualifizierten Bestätigungsabfrage zur USt-IdNr. des Abnehmers (im EU-Ausland) nicht mehr Abhilfe schaffen.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 6/2020

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