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EU-Rat beschließt vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen

BC-Redaktion

EU-Rat, Pressemitteilung vom 18.2.2020

 

Der EU-Rat hat am 18.2.2020 vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen beschlossen.

Die neuen Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen zu verringern, und für steuerliche Rahmenbedingungen sorgen, die Kleinunternehmen helfen, zu expandieren und effizienter grenzüberschreitend Handel zu treiben.


 

 

Unternehmen haben Umsatzsteuerpflichten und fungieren als Umsatzsteuer-Einnehmer. Hierdurch entstehen Befolgungskosten, die für Kleinunternehmen proportional höher sind als für größere Unternehmen. Die derzeitige MwSt-Regelung schreibt vor, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur von inländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann. Nach der heute beschlossenen Reform darf künftig Kleinunternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten eine ähnliche Umsatzsteuerbefreiung gewährt werden.

Mit der Aktualisierung der Vorschriften wird zudem die Befreiung besser konzipiert, was zur Verringerung der Umsatzsteuer-Befolgungskosten beiträgt. Auch wird die Gelegenheit genutzt, um Anreize für die freiwillige Befolgung der Steuervorschriften zu setzen und auf diese Weise zur Verringerung der durch Nichtbefolgung und Umsatzsteuerbetrug entstehenden Einnahmenverluste beizutragen.

Der Text sieht Folgendes vor:

  • Kleinunternehmen können für vereinfachte MwSt-Befolgungsvorschriften infrage kommen, wenn ihr Jahresumsatz einen Schwellenwert, der von einem betroffenen EU-Mitgliedstaat festgesetzt wurde und höchstens 85.000 € betragen darf, nicht überschreitet (sog. „Jahresumsatz im EU-Mitgliedstaat“).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kleinunternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die diesen Schwellenwert nicht überschreiten, ebenfalls in den Genuss der vereinfachten Regelung kommen können, sofern sich ihr EU-weiter Jahresumsatz insgesamt auf höchstens 100.000 € beläuft (sog. „Jahresumsatz in der Union“).

Die grenzüberschreitende Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist damit davon abhängig, dass sowohl der jeweilige nationale Jahresumsatz als auch der Jahresumsatz insgesamt innerhalb der EU nicht überschritten werden.

Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.2025.

 

 

Praxis-Info!

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III vom 22.11.2019 (BGBl. I 2019, 1746; Inkrafttreten am 1.1.2020) wurde die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von 17.500 € auf 22.000 € Vorjahresumsatz (Wahlrecht!) angehoben:

Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 UStG wird für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland …) die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn

  • der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG abzüglich der darin enthaltenen Umsätze für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • im Vorjahr 22.000 € nicht überschritten hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

 

 

Nullbesteuerungsumsatz-Grenzen

Maximal 22.000 € im Vorjahr

Maximal voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr

 

Im Gegenzug ist auch kein Vorsteuerabzug möglich.

 

Praxishinweis:

Zu beachten ist:

„Berechnet ein Kleinunternehmer in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Option zur Regelbesteuerung) zu sehen.“ (Vgl. BFH-Urteil vom 24.7.2013, XI R 14/11)

Demnach ist erhöhte Vorsicht beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung geboten. Denn bei Berechnung der Steuer nach den allgemeinen UStG-Vorschriften darf das Finanzamt davon ausgehen, dass der Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung optiert hat.

 

 

Beispiel Anwendung der grenzüberschreitenden Regelung „Jahresumsatz in der Union“:

  • Der Jahresumsatz des in Deutschland ansässigen Unternehmers U beläuft sich in 2020 auf 60.000 €. Da U die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von 50.000 € überschreitet, wird U in Deutschland als regelbesteuerter Unternehmer geführt.
  • In Italien (EU-Mitgliedstaat) gilt ein Jahresumsatz von 30.000 €. U führt in (nicht nach!) Italien umsatzsteuerpflichtige Leistungen mit einem Jahresumsatz von 10.000 € aus.

 

Behandlung:

Bei Übertragung der ab dem Jahr 2025 vorgesehenen Regelung auf das Jahr 2020 wäre wie folgt zu verfahren:

Da der Jahresumsatz des U in Italien unterhalb der dort gültigen Schwelle von 30.000 € liegt und sein Jahresumsatz innerhalb der EU mit 70.000 € unterhalb der Schwelle von 100.000 € bleibt, kann U in Italien die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.

 

 
 

Die vom EU-Rat angenommene MwSt-Regelung für Kleinunternehmen (18.2.2020) finden Sie hier.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 3/2020

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