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Besprechungsergebnisse über den sozialversicherungsrechtlichen Beitragseinzug

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

Die Ergebnisse der Besprechung des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), der Deutschen Rentenversicherung und der Bundeagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 4.5.2023 sind veröffentlicht worden. Sie betreffen insbesondere folgende Themen:


 

1. Entgeltumwandlungen in Höhe der Leasingraten

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgerät (z.B. Smartphone, Tablet, Laptop) zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist der sich ergebende geldwerte Vorteil steuerfrei. Dies gilt steuerlich unabhängig davon, ob der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Wege einer Entgeltumwandlung gewährt wird.

Sozialversicherungsrechtlich setzt hingegen die Beitragsfreiheit voraus, dass diese Arbeitgeberleistung zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Arbeitgeberleistung ein (teilweiser) Ersatz für den vorherigen Entgeltverzicht ist.

Weichen die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander ab, ist sozialversicherungsrechtlich als Wert für die Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarten Leasingrate anzusetzen.

 

 

Beispiel – Zurverfügungstellung eines Smartphones im Wege der Entgeltumwandlung:

Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung ein Smartphone, das dieser auch privat nutzen darf. Das Arbeitsentgelt vor Entgeltumwandlung beträgt 3.000 € monatlich, die Leasingrate des Arbeitgebers und die Entgeltumwandlung belaufen sich jeweils auf 50 € monatlich.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt:

 

Neuer Barlohnanspruch monatlich2.950 €
Sachbezug Smartphone-Überlassung monatlich+ 50 €
Beitragspflichtig monatlich3.000 €
Steuerpflichtiger Arbeitslohn monatlich2.950 €

 

Der geldwerte Vorteil für die Smartphone-Gestellung in Höhe von 50 € monatlich ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).

 

 

Beispiel – Zurverfügungstellung eines Smartphones im Wege der Entgeltumwandlung (Abwandlung):

 

Wie vorheriges Beispiel. Die Leasingrate des Arbeitgebers beträgt allerdings 60 € monatlich.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt:

 

Neuer Barlohnanspruch monatlich2.950 €
Sachbezug Smartphone-Überlassung monatlich+ 60 €
Beitragspflichtig monatlich3.010 €
Steuerpflichtiger Arbeitslohn monatlich2.950 €

 

Die Leasingrate wird beitragsrechtlich einheitlich beurteilt, sodass auch der Betrag von 10 € oberhalb der Entgeltumwandlung nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht angesehen wird. Der geldwerte Vorteil für die Smartphone-Gestellung in Höhe von 60 € monatlich ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).

 

 

Beispiel – Zurverfügungstellung eines Smartphones im Wege der Entgeltumwandlung (Abwandlung 2):

Wie erstes Beispiel. Die Leasingrate des Arbeitgebers beträgt 40 € monatlich.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt:

 

Neuer Barlohnanspruch monatlich2.950 €
Sachbezug Smartphone-Überlassung monatlich40 €
Beitragspflichtig monatlich2.990 €
Steuerpflichtiger Arbeitslohn monatlich2.950 €

 

Der geldwerte Vorteil für die Smartphone-Gestellung in Höhe von 40 € monatlich ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).

 


2. Zusätzlichkeitserfordernis in der Sozialversicherung

Die beitragsrechtlichen Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis für eine Steuerfreiheit oder eine etwaige Pauschalbesteuerung der Arbeitgeberleistung sind von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Jahr 2021 neu definiert worden. Sie gelten auch dann, wenn allein das Sozialversicherungsrecht, nicht aber das Steuerrecht das Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Danach werden Arbeitgeberleistungen sozialversicherungsrechtlich nicht zusätzlich gewährt, wenn sie einen teilweisen Ersatz für den vorherigen Entgeltverzicht darstellen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn

–  ein unwiderruflicher Anspruch auf die „neuen“ Leistungen entsteht und

–  die Berücksichtigung der „neuen“ Leistungen als Bestandteil der Bruttovergütung für künftige Entgeltansprüche – z.B. bei Entgelterhöhungen – eingeräumt wird.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben nunmehr entschieden, dass die vorstehenden Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis sowohl bei einer Verwendung (Umwandlung) von laufendem als auch beim einmaligen Arbeitsentgelt zu beachten sind.

 

 

3. Vorruhestandsgeld und vorgezogene Altersrente

Der Begriff des Vorruhestandsgelds ist im Vorruhestandsgesetz definiert. Die Befristung dieses Gesetzes bis Ende 1988 betrifft ausschließlich die Förderleistungen.

Das Vorruhestandsgeld selbst ist nach wie vor lohnsteuerpflichtig, und sozialversicherungsrechtlich müssen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Frage erörtert, welche Auswirkungen der Bezug einer Altersrente auf die versicherungsrechtliche Beurteilung des Vorruhestandsgelds hat. Diese Erörterung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld ab dem Zeitpunkt endet, ab dem eine vorgezogene Altersrente (unerheblich, ob mit oder ohne Abschläge) bezogen wird oder eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge beansprucht werden kann, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. dem Anspruch auf eine Regelaltersrente.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 7/2023

BC2023710

 

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