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Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 27.11.2019, I R 40/19 (I R 14/16)

 

Bei nicht fremdüblichen Geschäften mit ausländischen Tochtergesellschaften kann es zu einer außerbilanziellen Einkünftekorrektur kommen. Doch dies ist nicht automatisch der Fall. So können auch bei nicht fremdüblichen Geschäften die wirtschaftlichen Gründe überwiegen, wie der BFH in seinem Urteilspruch feststellt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin, eine GmbH, war Alleingesellschafterin einer tschechischen Gesellschaft in der Rechtsform einer C s.r.o. Zur Finanzierung eines Grundstückskaufs gewährte die Klägerin der tschechischen Tochtergesellschaft ein Darlehen, welches zunächst eine Verzinsung von 6,3% p.a. vorsah. Das Darlehen wurde später rückwirkend und für die Zukunft zinsfrei gestellt.

Das Finanzamt rechnete die Zinsen außerbilanziell hinzu. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.

 

 

Lösung

Der BFH hebt mit seinem Urteil die Vorentscheidung auf und verweist den Fall an das zuständige Finanzgericht zurück, da die vorinstanzlichen Feststellungen nicht für eine Entscheidung ausreichen.

Es sind zwei Punkte zu unterscheiden:

  • Aus Sicht des Finanzamts lag in Höhe des rückwirkenden Zinsverzichts eine verdeckte Einlage vor. Laut BFH-Rechtsprechung erfolgt die verdeckte Einlage lediglich in Höhe des Teilwerts der Forderung. Das Finanzgericht hat es aber unterlassen, die Werthaltigkeit der Forderung zu bewerten. Somit kann die Höhe einer etwaigen verdeckten Einlage nicht bestimmt werden.
  • Die Korrektur der Einkünfte nach § 1 Abs. 1 AStG steht mit unionsrechtlichen Anforderungen nicht uneingeschränkt in Einklang. Zwar kann eine nicht fremdübliche Vereinbarung eine Einkünftekorrektur auslösen. Allerdings muss laut EuGH-Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, Nachweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Geschäfts zu erbringen. Die Überprüfung dieser Nachweise obliegt den nationalen Finanzgerichten. Im Ausgangsfall hat das Finanzgericht aber keine Feststellungen zu etwaigen wirtschaftlichen Gründen für den Abschluss des zinslosen Darlehens zwischen Klägerin und Tochtergesellschaft getroffen. Somit kann auch hier kein abschließendes Urteil gefällt werden.

 

 

Praxishinweis:

Das BFH-Urteil verdeutlicht einmal mehr die Bedeutung der Sachverhaltsaufklärung. Der Steuerpflichtige selbst kann, sollte und muss hier mit einer guten Dokumentation unterstützend beitragen. Gerade bei Forderungsverzichten sollte genau dokumentiert werden, warum auf die Forderung verzichtet wurde. Dabei ist darauf zu achten, dass die Begründung Konsequenzen nach sich ziehen kann (z.B. spricht ein Forderungsverzicht aufgrund fehlender Liquidität gegen die Werthaltigkeit der Forderungen).

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

BC 10/2020

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