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Verlustübernahmeregelung bei Organschaften im Sinne des § 17 KStG

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 3.4.2019, IV C 2 – S 2770/08/10004 :001; DOK 2019/0124865

 

Gewinnabführungsverträge und Organschaftsverhältnisse sind ein steuerliches Minenfeld. Ein gutes Beispiel dafür sind die Regelungen zur Verlustübernahme in § 302 AktG. Dieser Paragraf wurde vor rund 15 Jahren erweitert. Dies führte zu einer Billigkeitsregelung durch das Bundesfinanzministerium (BMF), die im Mai 2017 aber vom BFH de facto gestrichen wurde. Zwei Jahre später nun reagiert das BMF auf dieses Urteil und passt sein ursprüngliches Schreiben an.


 

 

Praxis-Info!

Voraussetzung für die steuerliche Gültigkeit eines Gewinnabführungsvertrags ist (gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG) die Vereinbarung über eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis). In der alten, bis zum Jahr 2013 geltenden Fassung des KStG musste eine Verlustübernahme „entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes“ vereinbart werden (geändert durch das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts” vom 20.2.2013). Im Jahr 2004 war der § 302 AktG um einen Abs. 4 ergänzt worden, welcher Verjährungsregelungen enthält. Für ältere Gewinnabführungsverträge, welche diesen zusätzlichen Absatz nicht enthalten – etwa weil sie sich ausdrücklich nur auf § 302 Abs. 1 bis 3 AktG beziehen oder den Paragrafen in seiner alten Fassung wörtlich wiedergeben –, bestand bisher eine Ausnahmeregel. So war laut BMF-Schreiben vom 16.12.2005 (IV B7 – S 2770 – 30/05) nicht zu beanstanden, wenn vor dem 1.1.2006 abgeschlossene Gewinnabführungsverträge keinen Hinweis auf § 302 Abs. 4 AktG enthielten. Eine Anpassung dieser Verträge war bislang nicht erforderlich.

 

Praxishinweis:

Bereits das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts” vom 20.2.2013 hatte geregelt: Sofern bestehende Verträge einen entsprechenden Verweis nicht enthalten, ist dies für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft unschädlich, wenn der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden ist und auch alle übrigen Voraussetzungen der steuerlichen Organschaft erfüllt sind und der Vertrag bis zum 31.12.2014 angepasst wird (§ 34 Abs. 10b KStG).

 

 

 

In seinem Urteil vom 10.5.2017 (I R 93/15) hat der BFH klargestellt, dass im Falle einer Änderung von § 302 AktG auch eine Anpassung des ursprünglichen Gewinnabführungsvertrags vorzunehmen ist. Dies gilt für die Fälle, in denen im Vertrag nicht auf § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG n.F. – also die Fassung inklusive des dynamischen Verweises („in seiner gültigen Fassung“) – Bezug genommen wird.

Das BMF hat hierauf nun in seinem Schreiben vom 3.4.2019 reagiert. Die bisherige Billigkeitsregelung aus dem oben genannten Schreiben aus dem Jahr 2005 gilt nur noch bis zum 31.12.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Anpassung des Gewinnabführungsvertrags vorzunehmen. Eine solche Anpassung stellt keinen Neuabschluss dar, so dass die Mindestlaufzeit nicht von Neuem zu laufen beginnt. Eine Vertragsanpassung kann unterbleiben, wenn das auf dem Gewinnabführungsvertrag beruhende Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2020 beendet wird.

 

Beispiele für zulässige Formulierungen:

  • „Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.”
  • „Der Organträger ist in entsprechender Anwendung des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gegenüber der Organgesellschaft zum Verlustausgleich verpflichtet.”

 

 

 

Beispiele für unzulässige Formulierungen:

  • „Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG.” (Grund: dynamischer Verweis fehlt!)
  • Wörtliche Wiedergabe des § 302 AktG ... (Grund: dynamischer Verweis fehlt!)

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 5/2019

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