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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 24.10.2018, I R 78/16

 

Organgesellschaften haften für Steuerschulden des Organträgers aus dem Organverhältnis. Doch kann für eine solche Haftungsinanspruchnahme eine Rückstellung gebildet werden?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Nach der Insolvenz des Organträgers (Mutterunternehmen) wurde die Klägerin als Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) vom Finanzamt darüber informiert, dass sie quotal für die Körperschaftsteuerschulden des Organträgers in Haftung genommen wird. Die Klägerin bildete daher in ihrem Jahresabschluss eine Rückstellung für die drohende Haftungsinanspruchnahme. Aus Sicht der Klägerin waren Haftungsschulden im Sinne des § 73 AO abzugsfähig, weil es sich nicht um Steuern im Sinne des § 10 Nr. 2 KStG handle.

Das Finanzamt folgte dem im Endeffekt nicht und nahm eine außerbilanzielle Hinzurechnung vor.

Aus Sicht des erstinstanzlichen Finanzgerichts war zwar eine Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG nicht zulässig, doch sei der Aufwand als verdeckte Gewinnausschüttung (vgA) zu neutralisieren.

 

 

Lösung

Der BFH bestätigt in seiner Rechtsprechung das Urteil des Finanzgerichts. Zunächst stellt der BFH klar, dass die gebildete Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten an sich zulässig ist (u.a. hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens, wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag). Eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG scheidet aus, da sich das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG nur auf Steuerschulden, nicht aber auf Haftungsschulden erstreckt.

Allerdings hat das Finanzgericht zutreffend erkannt, dass die Rückstellungsbildung eine vGA darstellt. Die Rückstellungsbildung stellt eine (aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasste) Vermögensminderung dar, welche unzweifelhaft durch das Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin veranlasst war. Bei Vorliegen eines Gewinnabführungsvertrags liegt stets eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vor, da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Gewinn der Gesellschaft nicht an fremde Dritte ausschütten würde. In zeitlicher Hinsicht ist darauf abzustellen, wann es zu einer Übernahme des Haftungsrisikos gekommen ist. Unerheblich ist dagegen, wann das Haftungsrisiko realisiert wurde. So war im Ausgangsfall die Organschaft zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits beendet. Nichtsdestotrotz ändert dies nichts an der Veranlassungsprüfung, so dass weiterhin eine vGA (nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG) vorliegt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 5/2019

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