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Steuerbegünstigung für Umwandlungen im Konzern nach § 6a GrEStG

Christian Thurow

BFH-Urteile vom 21.8./22.8.2019, II R 15/19 bis II R 21/19

 

Eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ist, dass die Beteiligung seit mindestens fünf Jahren vor dem Umwandlungszeitpunkt bestand und für weitere fünf Jahre nach der Umwandlung bestehen bleibt. Bei einer Verschmelzung geht aber die übertragende Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft auf; eine Beteiligung nach der Umwandlung besteht daher nicht mehr. Umstritten ist, ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG trotzdem zu gewähren ist.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin – eine Aktiengesellschaft – war an diversen Gesellschaften als Alleingesellschafterin beteiligt. Eine ihrer Tochtergesellschaften wurde als übertragender Rechtsträger auf die AG als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Die Beteiligung an der Tochtergesellschaft hatte zum Verschmelzungszeitpunkt mehr als fünf Jahre bestanden. Im Rahmen der Verschmelzung ging das Vermögen der Tochtergesellschaft – einschließlich des Immobilienvermögens – auf die AG über.

Für die Übertragung des Immobilienvermögens versagte das Finanzamt die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG, da mit Verschmelzung der Verbund von Mutter- und Tochtergesellschaft beendet worden sei. Somit seien die Voraussetzungen des § 6a GrEStG – das fünfjährige Bestehen der Beteiligung nach der Umwandlung – nicht erfüllt.

Zusätzlich wurde das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vorgelegt, ob die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG eine verbotene Beihilfe darstellt.

 

 

Lösung

Nach Feststellung des EuGH verstößt § 6a GrEStG nicht gegen das Unionsrecht.

Der BFH kommt in seinem anschließenden Urteil zu dem Schluss, dass die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG auch bei einer Verschmelzung zu gewähren ist. Im Ausgangsfall war der übernehmende Rechtsträger für mehr als fünf Jahre vor der Verschmelzung mit mindestens 95% an der übertragenden Gesellschaft beteiligt (Erfüllung der Vorbehaltensfrist).

Die im Wortlaut des § 6a GrEStG geforderte Nachbehaltensfrist von fünf Jahren würde bei wörtlicher Auslegung dazu führen, dass

– Verschmelzungen,

– Aufspaltungen,

– Abspaltungen zur Neugründung,

– Ausgliederungen zur Neugründung sowie

– Vermögensübertragungen, die zur Auflösung des übertragenden Rechtsträgers führen,

nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbegünstigung fallen, da die Nachbehaltensfrist in diesen Fällen nicht erfüllt werden kann. Während die Finanzverwaltung versucht, diesen Widerspruch durch die Verwendung des Begriffs „Verbund“ aufzulösen, wird in der Literatur die Meinung vertreten, die Nachbehaltensfrist sei erfüllt, wenn der übernehmende Rechtsträger fünf Jahre nach Verschmelzung fortbesteht.

Der BFH stellt nun klar, dass die Vor- und Nachbehaltensfristen nur dann eingehalten werden müssen, wenn sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können:

  • Bei einer Verschmelzung muss somit die Vorbehaltensfrist eingehalten werden.
  • Die Nachbehaltensfrist kann aufgrund des Sachverhalts nicht eingehalten werden und muss daher auch nicht eingehalten werden.

Somit ist die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG auch bei einer Verschmelzung anwendbar.

 

 

 

Praxishinweis:

Der BFH weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass die Vor- und Nachbehaltensfristen sich ausschließlich auf die Beteiligung beziehen, nicht aber auf die Grundstücke. So ist ein Erwerb innerhalb der Vorbehaltensfrist bzw. ein Verkauf innerhalb der Nachbehaltensfrist für die Anwendung des § 6a GrEStG irrelevant.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 3/2020

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