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Organschaften: Anwendungsfragen zu Ausgleichszahlungen

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 4.3.2020, IV C 2 – S 2770/19/10003 :002; DOK 2020/0207624

 

Mit seinem Urteil vom 10.5.2017 (I R 93/15) hat der BFH entschieden, dass variable, am Gewinn bemessene Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der steuerlichen Anerkennung einer Organschaft entgegenstehen. Fließt dem außenstehenden Gesellschafter infolge der Ausgleichszahlung der Gewinn der Organgesellschaft in dem Verhältnis zu, in dem er ohne Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag zu verteilen gewesen wäre, liegt keine Abführung des ganzen Gewinns an den Organträger vor; die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 KStG sind nicht erfüllt. Im Jahr 2018 wurde § 14 Abs. 2 KStG neu geregelt.


 

 

In seinem Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Stellung zu Anwendungsfragen zum neuen § 14 Abs. 2 KStG.

  • Anwendungsbereich: § 14 Abs. 2 KStG findet Anwendung bei vereinbarten und geleisteten Ausgleichszahlungen, wenn die Vereinbarung zu Ausgleichszahlungen keine Festbetragskomponente enthält, sondern die Ausgleichszahlungen nach dem Gewinn des Organträgers bemessen werden. Die Zahlungen können sowohl von der Organgesellschaft als auch vom Organträger geleistet werden. Sind die variablen Betragskomponenten z.B. wegen eines negativen Ergebnisses nicht zu leisten (und werden auch nicht geleistet), so kommt § 14 Abs. 2 KStG in diesem Wirtschaftsjahr nicht zur Anwendung.
  • Höchstbetrag der Ausgleichszahlungen: Als Bezugsgröße für den fiktiven Gewinnanteil eines außenstehenden Gesellschafters ist auf den Gesamtgewinn der Organgesellschaft abzustellen. Die Ermittlung des Höchstbetrags ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert vorzunehmen. Eine Übertragung nicht ausgenutzter Höchstbeträge auf Folgejahre ist ausgeschlossen. Bei disquotalen Gewinnverteilungsabreden bemisst sich der Höchstbetrag der Ausgleichszahlung ausschließlich an dem Gewinnanteil, der dem Anteil am gezeichneten Kapital entspricht. Für Ausgleichszahlungen, die an dem Ergebnis bestimmter Bereiche der Organgesellschaft bemessen werden (wie z.B. Spartengewinne), ist bei der Berechnung des Höchstbetrags ebenfalls auf den fiktiven Gewinnanteil am Gesamtgewinn der Organgesellschaft abzustellen. Maßgebend für die Ermittlung des Höchstbetrags (nach § 14 Abs. 2 S. 2 KStG) ist der Betrag, der in dem Wirtschaftsjahr ohne Bestehen des Gewinnabführungsvertrags an den außenstehenden Gesellschafter hätte geleistet werden können. Bei der Ermittlung des fiktiv (nur angenommenen) für eine Ausschüttung zur Verfügung stehenden Gewinnanteils ist nach folgendem Berechnungsschema vorzugehen (siehe Kasten).

 

Handelsrechtlicher Jahresabschluss vor Gewinnabführung

./. Zuführungen in die gesetzlichen Rücklagen

./. Zuführungen in andere Gewinnrücklagen

./. Ausschüttungsgesperrte Beträge

./. Fiktive Ertragsteuerbeträge, welche ohne Bestehen der Organschaft auf Ebene der Organgesellschaft entstanden wären

+ Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Rücklagen

+ Ausgleichszahlungen an den außenstehenden Gesellschafter, soweit sie den Jahresüberschuss gemindert haben

+ Körperschaftsteuerbeträge auf Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG, soweit sie den Jahresüberschuss gemindert haben

 
  • Mithilfe des sog. „Kaufmannstests“ im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 3 KStG soll sichergestellt werden, dass eine sachliche Begründung für die Ausgleichszahlung besteht. Rein steuerlich motivierte variable Ausgleichszahlungen ohne sachliche Begründung stehen der steuerlichen Anerkennung der Organschaft entgegen.
  • Übersteigen die Ausgleichszahlungen den zulässigen Höchstbetrag (nach § 14 Abs. 2 S. 2 KStG), so ist die Organschaft steuerlich nicht anzuerkennen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 4/2020

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