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Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 23.10.2018, I R 54/16

 

Der Geschäftsführer ist ein Organ einer Kapitalgesellschaft. Umstritten ist, ob er auch ein ständiger Vertreter der Gesellschaft sein kann. Der BFH hat hierzu nun Klarheit geschaffen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine luxemburgische Aktiengesellschaft betrieb einen Handel mit Dental-Altgold. Die Geschäftsräume der Gesellschaft befanden sich in Luxemburg, der Geschäftsführer wohnte in Deutschland.

Aufgrund seiner regelmäßigen geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland sah das Finanzamt ihn als ständigen Vertreter im Sinne des § 13 AO an und unterwarf die liechtensteinische Kapitalgesellschaft der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.

Aus Sicht der Klägerin und des erstinstanzlichen Finanzgerichts kann dagegen das Organ einer Gesellschaft nicht gleichzeitig auch als ständiger Vertreter fungieren.

 

 

Lösung

Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich. Zu Unrecht ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass Organe einer unternehmerisch tätigen juristischen Person keine ständigen Vertreter im Sinne von § 13 AO sein können. § 13 Abs. 1 AO setzt ein Unternehmen und einen Vertreter voraus. Laut BFH-Rechtsprechung kann der Inhaber des Unternehmens nicht zugleich sein ständiger Vertreter sein.

Vielmehr muss eine Personenverschiedenheit zwischen ständigem Vertreter und Unternehmer vorliegen. Diese Rechtsprechung bezog sich allerdings auf einen Einzelunternehmer. Sie ist jedoch – entgegen diversen finanzgerichtlichen Urteilen – einfach auf juristische Personen übertragbar. Bei einer juristischen Person besteht nämlich eine Personenverschiedenheit zwischen Organ und Gesellschaft. So ist an mehreren Stellen der Abgabenordnung Organhandeln als Vertreterhandeln anzusehen. Nach deutschem Gesellschaftsrecht ist auch unstrittig, dass der Geschäftsführer einer GmbH den Weisungen der Gesellschafter unterworfen ist. Diese Weisungsgebundenheit soll sicherstellen, dass das Handeln des Vertreters durch den Willen und die Entscheidungen des Unternehmers bestimmt wird. Daraus folgt aber auch, dass eine Personenverschiedenheit zwischen Geschäftsführer und Unternehmer vorliegt. Somit kann der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sehr wohl ständiger Vertreter im Sinne des § 13 AO sein. Dies führt bei ausländischen Unternehmen zu einer beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, selbst wenn das Unternehmen im Inland keine Betriebsstätte unterhält.

Ob dies im Ausgangsfall zutrifft, hat das Finanzgericht nun zu prüfen. Dazu ist insbesondere auf folgende Kriterien abzustellen:

  • Nachhaltigkeit (der Geschäftsbesorgung),
  • Regelmäßigkeit und
  • Zeitdauer.

Das Finanzgericht hatte dazu bislang keine Feststellungen getroffen, was es nun nachholen muss.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 5/2019

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