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Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 18.5.2021, I R 4/17

 

In internationalen Konzerngruppen kommt es häufig zu einer internen Finanzierung. Insbesondere wenn die Finanzierung über eine ausländische Konzerngesellschaft erfolgt, stellt sich die Frage, ob die vereinbarten Zinssätze einem Fremdvergleich standhalten. Bei einem solchen Fremdvergleich können verschiedene Verfahren angewendet werden. Der BFH hat nun weitere bei einem Fremdvergleich zu beachtende Details in seinem Urteil aufgegriffen.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine in Deutschland ansässige GmbH finanzierte sich über Darlehen einer zum Konzernverbund gehörenden Finanzierungsgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die vereinbarten Zinsen nicht fremdüblich seien und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorläge. Die Ermittlung der Fremdüblichkeit bei Darlehensgewährungen im Konzernverbund sei ausschließlich auf Basis der Kostenaufschlagsmethode vorzunehmen. Die Preisvergleichsmethode sei nicht anwendbar, da vergleichbare Zinssätze nicht zu ermitteln sind.

Das erstinstanzliche Finanzgericht stimmte dem zu. Es vertrat die Ansicht, dass ein externer Preisvergleich nicht möglich sei. Die zur Ermittlung der Bonität herangezogenen Ratingagenturen, wie z.B. Bloomberg oder Standard & Poor, seien nicht geeignet, weil deren Ermittlung der angegebenen Bonitäten und Vergleichssätze nicht für außenstehende Dritte nachvollziehbar seien. Auch ein interner Preisvergleich scheidet aus, da die den Banken gestellten Sicherheiten nicht berücksichtigt werden könnten.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht dem Finanzamt bezüglich der Auswahl der angewendeten Verrechnungspreismethode. Grundsätzlich stehen drei verschiedene transaktionsbezogene Standardmethoden zur Auswahl:

  • Preisvergleichsmethode
  • Wiederverkaufspreismethode
  • Kostenaufschlagsmethode.

Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Finanzgericht, die geeignetste Methode zu wählen. Der BFH vertritt dabei die Ansicht, dass für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze regelmäßig die Preisvergleichsmethode zur Anwendung kommt. Entscheidend hierfür ist die Ermittlung der Bonität des Schuldners.

Bei der Beurteilung der Bonität ist nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend – das sog. „Stand alone“-Rating. Bei diesem Rating sind rechtlich nicht bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzerngesellschaften nicht zu berücksichtigen. Allerdings können hier Ausnahmetatbestände vorliegen, etwa wenn die darlehensnehmende Gesellschaft eine strategische Bedeutung für den Gesamtkonzern hat. Ein fremder Dritter würde in einem solchen Fall davon ausgehen, dass der Konzern im Notfall stützend eingreifen würde. Dies ist im Fremdvergleich zu berücksichtigen.

Ein interner Preisvergleich scheidet nicht dadurch aus, dass für vergleichbare externe Bankendarlehen Sicherheiten gestellt wurden. Der Einfluss solcher Sicherheiten auf die Bonitätseinstufung kann von einem Sachverständigen quantifiziert und entsprechend in der Berechnung eliminiert werden. Auch ein externer Preisvergleich sei möglich. Anders als vom erstinstanzlichen Finanzgericht vorgetragen, stellen die Ratingagenturen eine in der Finanzmarktpraxis anerkannte Entscheidungsgrundlage dar.

Da aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Steuerbescheide die Verfahrensgrundlage geändert wurde, kann der BFH hier nicht abschließend urteilen, sondern verweist das Urteil an das erstinstanzliche Finanzgericht zurück.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 11/2021

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