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Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten

Daniel Scheffbuch

BMF-Schreiben vom 3.12.2020, IV B 5 – S 1341/19/10018 :001; DOK 2020/1174240

 

Bei der Ermittlung von steuerlichen Sachverhalten sind Steuerpflichtige grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkungspflichten wurden von der Finanzverwaltung am 3.12.2020 im Rahmen der Veröffentlichung der Verwaltungsgrundsätze 2020 konkretisiert. Bei Auslandssachverhalten haben die Steuerpflichtigen nun verschärfte Anforderungen zu erfüllen, um eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung von Zuschlägen vermeiden zu können.


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Grundsätzlich haben Steuerpflichtige sog. Mitwirkungspflichten unabhängig von einer Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde und ohne Aufforderung zu erfüllen. Mit BMF-Schreiben vom 3.12.2020 (sog. Verwaltungsgrundsätze) hat die Finanzverwaltung bei Auslandssachverhalten und insbesondere in Verrechnungspreisfällen die Pflichten der Steuerpflichtigen nochmals deutlich erhöht. Demnach sind die Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten zur Sachverhaltsaufklärung, zur Beweismittelbeschaffung und zur Beweisvorsorge verpflichtet. Dies bedeutet: Eine Benennung der sich im Ausland befindlichen Beweismittel genügt nicht. Vielmehr muss der Steuerpflichtige die Beweise im Rahmen seiner Möglichkeiten auch eigenständig beschaffen.

Das kann in einem mittelständischen Unternehmen erheblichen Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen, insbesondere bei der Anfertigung von Verrechnungspreisdokumentationen.

 

 

Lösung

Unter Beweismitteln werden z.B. Gutachten zu Verrechnungspreisen, aber auch Nachrichten über elektronische Kommunikationsmedien (E-Mails, Nachrichten von Messengerdiensten etc.) verstanden, soweit diese einen steuerlichen Bezug zum untersuchten Geschäftsvorfall aufweisen. Ebenfalls fallen unter die Vorlagepflicht auch Unterlagen und Daten nahestehender Personen sowie Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere. Konkret kann das in Verrechnungspreisfällen bedeuten, dass bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode die Kosten und bei Anwendung der Wiederverkaufspreismethode die Verkaufspreise vorzulegen sind.

Bei der Verrechnungspreisdokumentation wird der Steuerpflichtige dazu verpflichtet, seine Aufzeichnungen so zu führen, dass die Steuerverwaltung eine sachverständige Risikobeurteilung vornehmen und eine Verrechnungspreisprüfung durchführen kann. Hierbei sind die Sachverhalte darzustellen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäftsbeziehung (Verpflichtungsgeschäft) maßgeblich waren. Dazu gehören auf diesen Zeitpunkt bezogene Fremdvergleichsdaten für eine Angemessenheitsdokumentation (sog. hypothetischer Fremdvergleich). Diese Unterlagen sollen so umfangreich sein, dass die Finanzverwaltung die Möglichkeit hat, die verwendeten Daten ex post (im Nachhinein) mit aktualisierten Daten zu verproben.

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige zwar nur Aufzeichnungen für die von ihm verwendete Methode zu erstellen. Sofern die Finanzverwaltung eine andere Methode für zutreffender erachtet, ist der Steuerpflichtige aber zur Mitwirkung aufgerufen und soll die hierfür relevanten Daten liefern.

 

Praxishinweise:

  • Bei der Anwendung des oben genannten hypothetischen Fremdvergleichs wurden entsprechende OECD-Vorgaben umgesetzt: Der Steuerpflichtige soll eine Sensitivitätsanalyse bei geänderten Annahmen und Parametern vorlegen. Im Unternehmen tätige Bilanzbuchhalter und Controller sollten insoweit vorbereitet sein, um die Steuerabteilung bzw. den externen Steuerberater unterstützen zu können.
  • Durch die sog. Beweisvorsorgepflicht wird sichergestellt, dass sich ein Steuerpflichtiger nicht darauf berufen kann, einen entsprechenden Sachverhalt nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen zu können. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass bereits bei Vertragsabschluss die Möglichkeit zur Beweismittelbesorgung vereinbart wird.
  • Ein Steuerpflichtiger verletzt seine Mitwirkungspflichten, wenn er Tatsachen, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten, nicht gegenüber der Finanzbehörde offenlegt. In diesen Fällen ist die Finanzbehörde zur Schätzung befugt. Dabei handelt es sich um keine Strafschätzung. Die Schätzung soll dem wahren Sachverhalt möglichst nahekommen, indem sie schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig ist.
  • Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation (Nichtvorlage, verspätete Vorlage, Vorlage im Wesentlichen unverwertbarer Aufzeichnungen) können zudem Strafzuschläge festgesetzt werden.

 

WP/StB Daniel Scheffbuch, Head of Tax, PKF Stuttgart

BC 1/2021

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