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Beteiligungskette mit mehreren abhängigen Unternehmen: Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Grundstücksübertragungen

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2020, 7 K 820/17 GE (Revision zugelassen)

 

Grundstücksübertragungen innerhalb eines Konzerns sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertragungsvorgang zu mindestens 95% ununterbrochen an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Doch welches Unternehmen ist bei einem mehrstöckigen Konzern als herrschendes Unternehmen anzusehen?


 

 

Praxis-Info!

 

Abb.: Beteiligungskette eines mehrstöckigen Konzerns

 

 

Problemstellung

Innerhalb eines mehrstöckigen Konzerns war die F-AG zu 100% an der E-GmbH beteiligt. Die E-GmbH hielt 100% der Anteile an der Klägerin (K-GmbH), die wiederum 100% der Anteile an der D-GmbH hielt. Die D-GmbH verfügte über Grundbesitz. Die Beteiligungskette bestand seit mehr als fünf Jahren. Nach der Verschmelzung der D-GmbH (als übertragender Rechtsträger) auf die Klägerin, verringerte die F-AG ihre Beteiligung an der E-GmbH um mehr als 25%.

Aus Sicht des Finanzamts war damit die Nachbehaltensfrist von fünf Jahren im Sinne des § 6a GrEStG nicht eingehalten, da die F-AG als herrschendes Unternehmen anzusehen sei.

Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass die E-GmbH als herrschendes Unternehmen anzusehen sei. Da sich die Beteiligungshöhe der E-GmbH an der Klägerin nicht geändert habe, sei es auch nicht zu einer Veränderung der Beteiligungshöhe innerhalb der Behaltensfrist gekommen.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgt der Rechtsauffassung der Klägerin. Das Finanzgericht ist der Meinung, dass als herrschendes Unternehmen nicht stets der oberste Rechtsträger in der Beteiligungskette anzusehen ist. Im Ausgangsfall kann dahingestellt bleiben, ob als herrschendes Unternehmen die Klägerin (K-GmbH) selber oder die E-GmbH anzusehen ist. Unstreitig waren sowohl die Klägerin als auch die E-GmbH aktiv unternehmerisch tätig. Sollte die Klägerin als herrschendes Unternehmen anzusehen sein (da sie Alleingesellschafterin der übertragenden D-GmbH gewesen ist), so entfällt die Behaltensfrist, da mit Verschmelzung die D-GmbH aufgehört hat zu existieren. Sollte die E-GmbH als Alleingesellschafterin der K-GmbH als herrschendes Unternehmen anzusehen sein, so hat sich die Beteiligungshöhe innerhalb der Nachbehaltensfrist nicht verändert.

Das Finanzgericht betont, dass als herrschendes Unternehmen nicht zwingend die Konzernspitze anzusehen ist. Vielmehr ist entscheidend, dass ein Unternehmen innerhalb der in § 6a GrEStG genannten Fristen in der genannten Höhe an einer anderen Gesellschaft beteiligt war. Dies kann zu einem „Konzern im Konzern“ führen, so dass bei ausreichend langen Beteiligungsketten mehrere herrschende und abhängige Rechtsträger vorliegen können. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist hier dann auf das erste herrschende Unternehmen abzustellen. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, Umstrukturierungen im Konzern zu erleichtern. Ein Missbrauch durch kurzfristig zwischengeschaltete Gesellschaften wird durch die Vorbehaltensfrist verhindert.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 8/2020

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