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Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3: Update Nr. 2, Dezember 2020)

Christian Thurow

IDW Schreiben vom 21.12.2020

 

Da der Strom neu auftretender Fragen zur Rechnungslegung und Prüfung nicht abreißt, hat das IDW kurz vor Weihnachten 2020 ein weiteres Update seines dritten Schreibens zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht.

Das Update fokussiert auf Fragestellungen, welche in der frühen Prüfungsphase von Bedeutung sind. Die wesentlichen die Rechnungslegung und Abschlusserstellung betreffenden Ergänzungen sind im Folgenden kurz dargestellt:


 

 

 

Fragen

Antworten

Gelten während der Corona-Virus-Pandemie verlängerte Fristen für die Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 325 HGB?

Grundsätzlich bestehen die gesetzlichen Einreichungsfristen unverändert fort. Allerdings hat das Bundesamt für Justiz angekündigt, vor dem 1.3.2021 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht fristgerechter Einreichung einzuleiten (vgl. auch Zwirner, BC 2021, 13 f., Heft 1).

Besteht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ein erhöhtes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen in der Rechnungslegung?

Aus Sicht des IDW können die Auswirkungen der Pandemie das Risiko von wesentlichen unbeabsichtigten falschen Darstellungen (Unrichtigkeiten) und von beabsichtigten falschen Darstellungen (Verstößen) erhöhen. Auch wenn dieser Hinweis in erster Linie an den Abschlussprüfer gerichtet ist, liefert er dem Management einige Anhaltspunkte, um das eigene IKS kritisch zu hinterfragen. Folgende Faktoren sieht das IDW als risikoerhöhend an:

  • Veränderung des Kontrolldesigns aufgrund von vermehrter Tätigkeit im Home-Office
  • Personalengpässe
  • Prognosen werden aufgrund der wirtschaftlichen Unsicherheiten komplexer
  • Beantragung staatlicher Hilfen unter hohem Zeitdruck
  • Druck auf das Management, trotz Nachfrageeinbruchs die ausgegebenen Ziele zu erreichen
  • Bildung stiller Reserven, wenn ein Unternehmen nicht so stark von der Krise betroffen ist wie zunächst gedacht
  • Beim Abschluss wichtiger Verträge wird weniger auf die Integrität des Geschäftspartners geachtet.

 

Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf die Festlegung der Wesentlichkeit?

Die Corona-Pandemie kann sich grundsätzlich aufgrund wertmäßig geänderter Bezugsgrößen (z.B. Umsatz, Gewinn, Bilanzsumme, Eigenkapital) auf die im Rahmen der Abschlussprüfung zugrunde gelegte Wesentlichkeit auswirken. Es kann allerdings unter Umständen zweckmäßig sein, die Bezugsgröße um einmalige oder außergewöhnliche Effekte zu bereinigen.

 

 

Des Weiteren enthält das Schreiben ergänzende Hinweise zur Inventurbeobachtung aus der Ferne, z.B. mittels Drohnen oder Video-Technologien.

Da bei Erstprüfungen Lagepläne allein regelmäßig nicht ausreichen, wird sich der Abschlussprüfer durch eine eventuell mögliche alleinige Vorabbegehung der Örtlichkeiten (z.B. Lagerhalle) von der tatsächlichen Existenz und der Anordnung der Räumlichkeiten und Lagerplätze überzeugen. Gegebenenfalls kommt auch ein selbst organisierter Drohneneinsatz im Vorfeld der Inventur (insbesondere bei Außenlagern) in Betracht. Mittels Drohnen lassen sich Vorräte in Lagerorten im Freien mit den vorhandenen Zeichnungen abgleichen oder der Fertigstellungsgrad von Sachanlageinvestitionen beurteilen. Je nach den Gegebenheiten des Mandanten (z.B. Umfang und Aufbewahrungsart der Vorräte) kann jedoch eine Fernprüfung durch Einsatz von Technologien zu Abstrichen bei der Verlässlichkeit der Prüfungsnachweise führen (hinsichtlich Vollständigkeit und Beschaffenheit der Vorräte).

Auch beim Einsatz von Echtzeit-Videotechnologie ist darauf zu achten, dass bei den aus dem Inventar ausgewählten und geprüften Elementen („sheet to floor“)keine Doppelzählungen auftreten. Bereits aufgenommene bzw. kontrollierte Bestände sollten daher entsprechend gekennzeichnet werden. Zur Sicherstellung der vollständigen Aufnahme sollte das gesamte Lager darüber hinaus per Video-Feed begangen werden; dabei ausgewählte Bestände sind daraufhin zu kontrollieren, ob diese in das Inventar aufgenommen wurden („floor to sheet“).

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 2/2021

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