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Wertguthaben-Vereinbarung unter Ehegatten: fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 28.10.2020, X R 1/19

 

Drum prüfe, wer sich ewig bindet“, mahnt Schiller in seinem „Lied von der Glocke“ das Brautpaar. Heutzutage prüft das Finanzamt bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen freundlicherweise mit. Die Finanzbeamten interessiert dabei weniger, „ob sich das Herz zum Herzen findet“, sondern ob die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Jede zusätzliche Vereinbarung ist hier gesondert zu prüfen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Ehefrau arbeitete im Betrieb ihres Mannes halbtags als Bürofachkraft. Neben einem Arbeitsvertrag schloss das Ehepaar auch eine Ergänzungsvereinbarung zu einem Zeitwertguthabenmodell ab. Die Vereinbarung sah vor, dass vom Bruttogehalt der Klägerin in Höhe von 1.410 € ein Betrag von 1.000 € zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in ein Wertguthabenkonto einbezahlt werden sollte. Bei seiner Gewinnermittlung führte der Kläger die Einzahlungen einer Rückstellung zu und aktivierte das Wertguthabenkonto als „Treuhandkonto“. Anderen Mitarbeitern im Betrieb wurde kein Zeitwertguthabenmodell angeboten.

Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an. Eine solch niedrige Auszahlung des erdienten Arbeitslohns sei nicht fremdüblich. Vielmehr werde hier eine langfristige Vermögensbildung aus unversteuertem Einkommen aufgebaut. Anders sah es das erstinstanzliche Finanzgericht, welches es der Ehefrau freistellte, über die Auszahlungshöhe zu entscheiden.

 

 

Lösung

Die Revision des Finanzamts führt zur Aufhebung des Urteils. Der BFH weist darauf hin, dass im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses jede vereinbarte Leistung gesondert einem Fremdvergleich zu unterziehen ist. Im Ausgangsfall hält der Arbeitsvertrag unstreitig einem Fremdvergleich stand. Die Wertguthaben-Vereinbarung stellt aber eine zusätzliche Vereinbarung dar. Hier ist gesondert zu prüfen, ob die Vereinbarung die Grundsätze über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt. Eine solche gesonderte Prüfung hat das erstinstanzliche Finanzgericht unterlassen. Das Finanzgericht hat u.a. versäumt festzustellen, ob

  • die Verteilung der Vertragschancen und -risiken fremdüblich ist,
  • die Wertguthaben-Vereinbarung einem internen Betriebsvergleich standhält und
  • die Wertguthaben-Vereinbarung auch wirklich vertragsgemäß ausgeführt wurde.

Des Weiteren hat das Finanzgericht nicht entsprechend gewürdigt, dass die Wertguthaben-Vereinbarung die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses berührt. Somit kommt der Prüfung der Vereinbarung ein höheres Gewicht zu. Der Fall wurde daher zur erneuten Prüfung zum erstinstanzlichen Finanzgericht zurückverwiesen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 2/2021

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