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Verlustrücktrag bis 17.4.2021 sichern!

Daniel Scheffbuch

 

Am 17.3.2021 ist das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten. Ein wesentlicher Inhaltspunkt ist die nochmalige Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags; sofern der Steuerbescheid 2019 bereits bestandskräftig ist, besteht dringender Handlungsbedarf – bis zum 17.4.2021 muss der Antrag auf den vorläufigen Verlustrücktrag gestellt sein.


 

 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Am 17.3.2021 ist das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten, dessen Regelungsinhalte im Überblick bereits in BC 2021, 105 ff., Heft 3, dargestellt wurden. Besonders wichtig dürfte für viele der erweiterte steuerliche Verlustrücktrag sein. Soweit Steuerbescheide für 2019 schon vorliegen und bestandskräftig sind, ist allerdings sehr schnelles Handeln erforderlich. Denn dann besteht nur bis 17.4.2021 die Möglichkeit, den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 (auf 2019) nachzuholen bzw. den Antrag entsprechend zu erweitern.

 

 

Lösung

Hintergrund ist, dass bereits im Wege des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) auf 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € erhöht worden war. Nunmehr kann durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz sogar ein Betrag von bis zu 10 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 20 Mio. € in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden:

  • Sofern die Einkommensteuererklärung für 2019 noch nicht abgegeben wurde oder der Steuerbescheid 2019 noch nicht bestandskräftig ist, kann nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags gestellt werden.
  • Bei bestandskräftigen Steuerbescheiden für 2019 besteht zeitlich begrenzt bis zum 17.4.2021 die Möglichkeit, den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachzuholen bzw. den Antrag entsprechend zu erweitern. Der Steuerbescheid für 2019 ist insoweit zu ändern.

Der Gesetzgeber hat zudem die Regelung zum vorläufigen Verlustrücktrag ausgeweitet. So wird die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 möglich. Als Voraussetzung dafür gilt, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 € herabgesetzt wurden.

 

Praxishinweise:

  • Die Regelungen zum Rücktrag von 2020 auf 2019 gelten analog für Kapitalgesellschaften, die ebenfalls den erhöhten Verlustrücktrag von 10 Mio. € beantragen können. Nach aktuellem Stand soll ab 2022 wieder der bisherige Gesetzestext für den steuerlichen Verlustrücktrag angewandt werden.
  • Zu den weiteren Rechtsänderungen im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz (Umsatzsteuer auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit 7%, Corona-Zuschüsse für Kinder als Einmalbetrag in Höhe von 150 €, Überbrückungshilfe III) siehe die näheren Angaben in BC 2021, 105 ff., Heft 3).

 

 

WP/StB Daniel Scheffbuch, Head of Tax, PKF WULF & PARTNER, Stuttgart

BC 4/2021

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