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Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten: Anwendungsfragen

Christian Thurow

BMF-Schreiben vom 20.7.2021, IV A 3 – S 0261/20/10001 :014; DOK 2021/0813579

 

Aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz) vom 25.6.2021 verlängert. Es gelten nunmehr folgende Abgabetermine:


 

 

Praxis-Info!

 

 

 

Abgabe ohne Steuerberater

Abgabe durch Steuerberater

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO)

1.11.2021 (bzw. der 2.11.2021, soweit der 1.11. in dem Bundesland, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist)

31.5.2022

Für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (§ 149 Abs. 2 S. 2 AO)

22.5.2022

31.10.2022 (bzw. der 1.11.2022, soweit der 31.10. in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist)

 

 

 

Die gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, d.h., ein Antrag auf Fristverlängerung ist diesbezüglich nicht erforderlich. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, eine darüber hinausgehende Fristverlängerung zu beantragen.

Wird die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, so kann das Finanzamt weiterhin nach § 149 Abs. 3 AO eine vorzeitige Abgabe anordnen.

Zu beachten ist: Der Verspätungszuschlag liegt bei nicht fristgerechter Abgabe einer sich auf ein Kalenderjahr beziehenden Steuererklärung in der Regel nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, sondern ist nunmehr gesetzlich vorgeschrieben (§ 152 Abs. 2 AO). Für den Besteuerungszeitraum 2020 gelten folgende Fristen:

  • 17 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs oder 17 Monate nach dem Besteuerungszeitpunkt;
  • in den Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO 22 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs oder 22 Monate nach dem Besteuerungszeitpunkt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist aber in seinem Schreiben noch auf die in § 152 Abs. 3 AO genannten Tatbestände hin (z.B. Festsetzung der Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag), die auch weiterhin eine Ermessungsentscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ermöglichen.

Aufgrund der verlängerten Abgabefristen ändert sich für den Besteuerungszeitraum 2020 auch der Beginn des Zinslaufs wie folgt:

  • der allgemeine Zinslauf beginnt am 1.7.2022;
  • der besondere Zinslauf beginnt am 1.3.2023.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 8/2021

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