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Festsetzung von Zinsen aufgrund Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Dr. Lars Lüdemann und Dr. Barbara Schmid

Vorgaben der Finanzverwaltung zur Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, BMF-Schreiben vom 17.9.2021, IV A 3 – S 0338/19/10004 :005; DOK 2021/0957238

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen (§ 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird (6% p.a.). Allerdings soll das bisherige Recht für alle Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter anwendbar bleiben.


 

 

Praxis-Info!

Da es noch an einer Neuregelung fehlt, welche der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 umsetzen muss, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem jüngsten Schreiben festgelegt, wie die Finanzverwaltung in den verschiedenen Konstellationen bei Steuerfestsetzung zu verfahren hat.

 

 

1. Unanfechtbare Zinsfestsetzungen

Unanfechtbare Zinsfestsetzungen betreffend Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 genießen Bestandskraft. Soweit die Festsetzungen jedoch noch nicht vollzogen sind, ist deren Vollstreckung unzulässig.

 

 

2. Erstmalige Zinsfestsetzung nach § 233a AO

Aufgrund der Unanwendbarkeit der §§ 233a, 238 Abs. 1 S. 1 AO sind sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auszusetzen, d.h., es dürfen derzeit keine Zinsen festgesetzt werden. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung ist nachzuholen, sobald die Ungewissheit über die Höhe der gesetzlichen Zinsen beseitigt ist. Das ist dann der Fall, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat. Zinsen bis einschließlich 2018 sollen hingegen endgültig festgesetzt werden. Die Finanzämter versehen die Zinsbescheide mit einem entsprechenden Hinweis.

 

 

3. Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen nach § 233a AO

Wird eine Zinsfestsetzung wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung geändert oder wird dieser aufgehoben, ist die Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auszusetzen und für vorläufig zu erklären. Hingegen sind Zinsfestsetzungen betreffend Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 für endgültig zu erklären. Auch hier ist ein bestimmter Hinweistext für den Bescheid vorgeschrieben. Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Berichtigung von Zinsfestsetzungen nach anderen Vorschriften. Wenn die bisherige Zinsfestsetzung weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung noch vorläufig ergangen ist, ist die geänderte bzw. berichtigte Zinsfestsetzung lediglich auszusetzen.

 

 

4. Einspruchsfälle

Mit Blick auf Einsprüche gegen die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO sind diese für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 zurückzuweisen, gegebenenfalls durch Teileinspruchsentscheidung. Soweit die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 nicht – wie in Ziffer 2 beschrieben – ausgesetzt wurde, ist das Einspruchsverfahren sowie die Vollziehung der Zinsfestsetzung auszusetzen. Nach Verkündigung der Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt.

Wird gegen eine Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 Einspruch eingelegt, wird dieser als unbegründet zurückgewiesen. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung wird gegebenenfalls nachgeholt.

 

 

5. Rechtshängige Fälle

Bei Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes bei einem Finanzgericht oder dem BFH obliegt den Gerichten, das Verfahren und die Vollziehung der Zinsfestsetzung betreffend Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auszusetzen.

 

 

6. Aussetzung der Vollziehung

Soweit nach den früheren BMF-Schreiben die Vollziehung von Zinsfestsetzungen betreffend Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ausgesetzt wurde, ist die Aussetzung der Vollziehung zu beenden.

Die Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 bleibt hingegen bis auf Weiteres bestehen.

 

 

7. Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO

Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen und Aussetzungszinsen sind von der Entscheidung des BVerfG nicht betroffen. Wurden solche Zinsen aufgrund des Verfahrens vor dem BVerfG ganz oder teilweise vorläufig festgesetzt, sind diese nach Verkündigung der Neuregelung nur für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderen Gründen aufzuheben oder zu ändern ist. Ein etwaiger Einspruch gegen eine solche Zinsfestsetzung ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Anrechnung von diesen Zinsen auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO ist gegebenenfalls anzupassen.

Das BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die vorangegangenen – zu dieser Thematik ergangenen – BMF-Schreiben aus 2018 und 2019.

 

Hinweis:

Zur Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit 6% ab 2014 hat auch das Landesamt für Steuern Niedersachsen (Mitteilung vom 17.9.2021) entsprechende Anweisungen gegeben. Erläutert wurde dabei die vorläufige Umsetzung bis zur Gesetzesneuregelung in Anlehnung an das oben stehende BMF-Schreiben.

 

 

StB Dr. Lars Lüdemann, Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

StB Dr. Barbara Schmid, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

BC 11/2021

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