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In der Regel keine hohen Steuernachzahlungen bei Kurzarbeit

Christian Thurow

Finanzbehörde Hamburg, Mitteilung vom 12.3.2021

 

Anfang März 2020 gab die Bundesregierung auf Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Bundestag bekannt, dass beim Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 aufgrund des Progressionsvorbehalts mit Steuereinnahmen von 1,6 Mrd. € gerechnet werde. Dies führte zu einer Vielzahl von Pressemeldungen, bei denen nicht immer die tatsächlichen steuerrechtlichen Gegebenheiten korrekt wiedergegeben wurden. Die Hamburger Finanzbehörde hat daher in einer Pressemitteilung Stellung zu dem Sachverhalt bezogen.


 

 

Praxis-Info!

„Milliardennachzahlung“, „böse Überraschung droht“ – in der Presse ist in den letzten Monaten einiges über die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts bei Erhalt von Kurzarbeitergeld geschrieben worden. Mit der Auskunft der Bundesregierung Anfang März 2021 wurde der Sachverhalt dann nochmal konkreter. Dabei konnte leicht der Eindruck entstehen, dass hohe Steuernachzahlungen die Regel seien. Die Hamburger Finanzbehörde stellt nun klar, dass hohe Steuernachzahlungen die Ausnahme und nicht die Regel sind. Kernpunkt der verzerrenden Darstellung sei dabei die Gleichsetzung von einbehaltener Lohnsteuer und Jahressteuerschuld. In der Praxis werde es durch den Progressionsvorbehalt in der Regel nicht zu hohen Nachzahlungen, sondern zu niedrigeren Steuererstattungen kommen.

Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass der Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird, der sich ergeben würde, wenn das zu versteuernde Einkommen um die Summe des Kurzarbeitergeldes erhöht würde. Hierbei wird beim Lohnsteuerabzug unterstellt, dass der Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr so viel verdient habe wie im Lohnabrechnungszeitraum. Da dies in der Regel bei Erhalt von Kurzarbeitergeld nicht der Fall ist, liegt ein zu hoher Lohnsteuerabzug vor, welcher erstattet wird. Nur wird diese Erstattung aufgrund des Progressionsvorbehalts niedriger ausfallen.

Ehepaare sollten auch prüfen, ob in der aktuellen Lage die Einzelveranlagung oder eine gemeinsame Veranlagung günstiger ist.

Da bei der Besteuerung aber jeweils die individuellen Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind, weist die Hamburger Finanzbehörde dann zur Sicherheit noch auf die Empfehlung des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine hin, beim Bezug von Lohnersatzleistungen am besten einen kleinen Anteil von 10% bis 15% für etwaige Steuernachforderungen zurückzulegen. Mit anderen Worten: Eigentlich drohen keine hohen Nachforderungen, aber am besten man legt 15% der erhaltenen Leistungen für etwaige Nachforderungen beiseite.

„Und wenn es dann für Brot nicht reicht, kann man ja immer noch Kuchen essen.“

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 4/2021

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