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Corona-Soforthilfen: Steuerbilanzielle Behandlung von Rückzahlungen

BC-Redaktion

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 18.10.2021, VI 304-S 2137-347

 

Die Rückzahlungsverpflichtung für Corona-Soforthilfen stellt unter bestimmten Umständen steuerbilanziell eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar, für die eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist.


 

 

1. Allgemeines

Die Corona-Soforthilfe sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise dienen. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen konnten einen einmaligen Zuschuss bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) beantragen.

Um schnell und unbürokratisch zu helfen, wurde die Höhe der benötigten Hilfen von den Antragstellern zunächst geschätzt; Nachweise waren nicht vorzulegen.

Im August 2021 wurden die Unternehmen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht bereits zurückgezahlt hatten, von der IB.SH aufgerufen, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war. Für den Fall, dass dieser niedriger als im vergangenen Jahr prognostiziert war, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung.

 

 

2. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung

Grundsätzlich ist die Rückzahlungsverpflichtung nach EStR 5.7 Abs. 4 zu erfassen. Vor dem Hintergrund des Aufrufs zur Überprüfung im August 2021 wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert wird.

 

 

Praxis-Info!

Handelsbilanziell müssen Unternehmen bei der Erstellung des Jahresabschlusses (laut IDW-Auffassung) hinsichtlich der Aktivierungshöhe und/oder der Buchung einer sonstigen Verbindlichkeit sowie der Ertragserfassung prüfen, inwiefern sie auf Basis einer aktualisierten Datengrundlage eine Rückzahlung aus bilanzierten Corona-Finanzhilfen erwarten.

  • Eine unter Umständen erwartete Rückzahlungsverpflichtung ist im Rahmen der Forderungsbewertung oder nach bereits erfolgten Förderzahlungen als sonstige Verbindlichkeit und damit im sonstigen betrieblichen Ertrag (Korrektur des zuvor gebuchten Ertrags aus der Förderung) zu berücksichtigen.
  • Sofern erst in späteren Perioden eine Rückzahlungsverpflichtung berücksichtigt wird, ist eine Verbuchung als sonstiger betrieblicher Aufwand sachgerecht (da keine Korrektur des in der Vorperiode erfassten Ertrags mehr möglich).

Im Anhang sind Aufwendungen aus der Rückzahlung von Zuschüssen, die in Vorperioden ertragstechnisch erfasst wurden, aufgrund ihrer aperiodischen Natur nach § 285 Nr. 32 HGB anzugeben. Gleiches gilt für Erträge aus Zuschüssen, die Förderzeiträumen vergangener Geschäftsjahre zuzuordnen sind (vgl. ausführlich Zwirner/Vodermeier/Krauß, BC 2021, 169 ff., Heft 4).

Im Unterschied dazu geht es in dem Schreiben des Finanzministeriums Schleswig-Holstein gewissermaßen um den Erlass einer behördlichen Verfügung (Verwaltungsakt), der sich auch auf gesetzliche Grundlagen bezieht und zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen kann. Die Rückzahlungsverpflichtung stellt in diesem Fall steuerbilanziell eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar, für die gegebenenfalls eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist (Verweis auf EStR 5.7 Abs. 4). Die Rückstellung kann noch in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 2020 passiviert werden („wertaufhellendes Ereignis“).

Beruhen Verbindlichkeiten auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sind an die Bildung einer Rückstellung folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Inhaltlich hinreichende Bestimmung bzw. Konkretisierung. Im Klartext: „[E]s muss ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums vorgeschrieben … sein.“ (EStR 5.7 Abs. 4 S. 1)
  • Erfüllung in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag sowie
  • Sanktionsbewehrt; im Klartext: „… und an die Verletzung der Verpflichtung müssen Sanktionen geknüpft sein.“ (EStR 5.7 Abs. 4 S. 1)

Dies ist nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein mit dem Aufruf im August 2021 zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses und den damit einhergehenden Rückzahlungsverpflichtungen für Corona-Soforthilfen gegeben.

Stellt sich noch die Frage: Ist eine analoge Behandlungin der Handelsbilanzzulässig? Vorbehaltlich einer eventuellen Stellungnahme des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) dürfte eine derartige durch einen Quasi-Verwaltungsakt hervorgerufene Rückzahlungsverpflichtung auch in der Handelsbilanz als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen sein. Voraussetzung: Der HGB-Jahresabschluss 2020 wurde noch nicht festgestellt (oder im Konzernfall gebilligt).

 

Praxishinweis:

Nach Auffassung von Zwirner/Vodermeier (Kleeberg-News vom 4.11.2021) dürfte die Annahme berechtigt sein, dass ein analoges bilanzielles Vorgehen im Zusammenhang mit anderen Corona-Finanzhilfen, die ebenfalls eine Rückzahlung zur Folge haben können, nicht beanstandet wird. Dem Erlass komme somit eine gewisse Ausstrahlwirkung für die bilanzielle Behandlung weiterer Corona-Förderungen (insbesondere der November- und Dezemberhilfen sowie mit Blick auf die einzelnen Corona-Überbrückungshilfen) zu.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 12/2021

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