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Abbau des Solidaritätszuschlags ab 2021

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 (BGBl. I 2019, 2115) ist der Abbau des Solidaritätszuschlags ab 2021 auf den Weg gebracht worden. Mittels einer Anhebung der Freigrenzen und der sog. Milderungsregelung sollen 90% der Steuerzahler vollständig und weitere 6,5% der Steuerzahler teilweise entlastet werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:


 

Praxis-Info!

Zur vollständigen Entlastung (= Nullzone) wird die Jahresfreigrenze zur Zahlung des Solidaritätszuschlags bis zu einer Einkommensteuer von 33.912 € (bisher: 1.944 €) bei einer Zusammenveranlagung und 16.956 € bei einer Einzelveranlagung (bisher: 972 €) angehoben. Bei monatlicher Lohnzahlung beträgt die Freigrenze (= Nullzone) zur Zahlung des Solidaritätszuschlags in der Steuerklasse III 2.826 € Lohnsteuer (bisher: 162 €) und in den übrigen Steuerklassen 1.413 € Lohnsteuer (bisher 81 €). Sowohl bei der Jahresfreigrenze als auch bei der monatlichen Freigrenze werden die Freibeträge für Kinder berücksichtigt,

Zur teilweisen Entlastung (= Milderungsreglung) wird bei darüber hinausgehenden Steuerbeträgen der Solidaritätszuschlag auf 11,9% (bisher: 20%) des Unterschiedsbetrags zwischen der sich ergebenden Steuer und der vorstehenden Nullzone begrenzt (sog. Milderungsregelung).

 

 

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer (privat krankenversichert, Steuerklasse I/0) hat einen monatlichen Arbeitslohn von 6.000 €.

 

Lohnsteuer monatlich nach Steuerklasse I/0

(die Nullzone von 1.413 € ist überschritten)

1.458,91 €

Solidaritätszuschlag 5,5% von 1.458,91 €

80,24 €

Höchstens 11,9% von (1.458,91 € abzüglich 1.413 €) = 45,91 €

5,46 €

Anzusetzen ist der niedrigere Betrag, Solidaritätszuschlag somit

5,46 €

 

 

 

 

Aufgrund der erheblichen Erhöhung wird die Nullzone ab 2021 erstmals auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags auf die Lohnsteuer für sonstige Bezüge – einschließlich der Freibeträge für Kinder – berücksichtigt. Hierdurch wird die Durchführung von Einkommensteuer-Veranlagungen zur Rückerstattung des Solidaritätszuschlags vermieden. Die Milderungsregelung wird allerdings bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags auf die Lohnsteuer für sonstige Bezügenicht berücksichtigt.

 

 

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer (gesetzlich krankenversichert, Steuerklasse I/0) mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 70.000 € erhält im Juli 2021 eine Tantieme von 10.000 €.

 

Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 der Jahreslohnsteuertabelle vom maßgebenden Jahresarbeitslohn (70.000 €)

15.233,00 €

Solidaritätszuschlag wegen der Nullzone

0,00 €

Kirchensteuer (8% von 15.233 €)

1.218,64 €

Vom maßgebenden Jahresarbeitslohn zuzüglich Tantieme (70.000 € + 10.000 €) 

19.105,00 €

Lohnsteuer für die Tantieme (19.105 € abzüglich 15.233 €) 

3.872,00 €

Solidaritätszuschlag (5,5% von 3.872 €, da Nullzone überschritten) 

212,96 € 

Kirchensteuer (8% von 3.872 €) 

309,76 € 

 

 

 

 

Beispiel 3:

Wie Beispiel 2. Der Jahresbruttoarbeitslohn beträgt 80.000 € und die Tantieme 10.000 €.

 

Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 der Jahreslohnsteuertabelle vom maßgebenden Jahresarbeitslohn (80.000 €)

19.105,00 €

Solidaritätszuschlag mit Milderungsregelung, da laufender Arbeitslohn: 11,9% von (19.105 € abzüglich 16.956 €) = 2.149 €

255,73 €

Kirchensteuer (8% von 19.105 €)

1.528,40 €

Vom maßgebenden Jahresarbeitslohn zuzüglich Tantieme (80.000 € + 10.000 €) 

23.134,00 € 

Lohnsteuer für die Tantieme (23.134 € abzüglich 19.105 €) 

4.029,00 € 

Solidaritätszuschlag (5,5% von 4.029 €) 

221,59 € 

Kirchensteuer (8% von 4.029 €) 

322,32 € 

 

 

 

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin 5,5% der pauschalen Lohnsteuer betragen. Dies gilt – wie bisher – nicht für die 2%ige Pauschalsteuer bei geringfügiger Beschäftigung, die den Solidaritätszuschlag mit abdeckt. Entscheidet sich also der Arbeitgeber für eine Pauschalierung der Lohnsteuer, fällt nach wie vor ein Solidaritätszuschlag in bisheriger Höhe an.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 2/2021 

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