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Photovoltaik-Anlagen auf Privatdächern: Massive ertragsteuerliche Erleichterungen

Dr. Ansas Wittkowski

BMF-Schreiben vom 2.6.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006; DOK 2021/0627224

 

Das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021 wirkt auf den ersten Blick recht unscheinbar; die steuerlichen Folgen sind aber für tausende Photovoltaik-Anlagenbetreiber weitreichend: Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenlagen (z.B. Garagen) installiert sind, können ohne weitere Prüfung als Liebhaberei betrachtet werden.


 

 

Praxis-Info!

 

 

Praxis-Tipp:

Ein womöglich vorhandenes häusliches Arbeitszimmer ist in diesem Zusammenhang genauso unbeachtlich, wie gelegentlich vermietete Räume (z.B. Gästezimmer).

 

 

 

Die Vereinfachungsvorschrift gilt im Übrigen auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

Die Auffassung des BMF-Schreibens ist insofern besonders, als sie eine 180-Grad-Wende zu der bisherigen Verwaltungsmeinung darstellt. Bislang ging diese nämlich davon aus, dass bei Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) stets eine steuerpflichtige Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Anlage musste daher immer ertragsteuerlich erfasst und in den Einkommensteuererklärungen berücksichtigt werden. Sah das der Steuerpflichtige anders, weil steuerlich ein wirtschaftlicher Erfolg nicht erreicht wird (sog. „Liebhaberei“), musste dies aufwendig durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen bezüglich der Anlage nachgewiesen werden. Damit verbunden waren hohe Verwaltungs- und Kostenaufwendungen sowie Diskussionen mit der Verwaltung.

Für private PV-Anlagen ist nunmehr ein Schritt zur Entbürokratisierung gemacht, der auch Kaufinteressenten die Angst vor dem Finanzamt nehmen sollte. Die Vorschrift gilt dabei nicht nur für Neuanschaffungen, sondern für alle Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

 

 

 

Praxis-Tipp:

Liebhaberei wird bei den genannten Anlagen auf schriftlichen Antrag (Link-Muster siehe unten) durch die Finanzämter ohne weitere Prüfung unterstellt. Der gestellte Antrag gilt dabei auch für die Folgejahre.

 

 

 

Für die Vergangenheit ist eine Anwendung allerdings nicht möglich, sofern schon entsprechende Einkommensteuerbescheide vorliegen. Das gilt nach dem BMF-Schreiben auch dann, wenn die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen und grundsätzlich noch änderbar sind.

Für Steuerpflichtige, die von der Liebhaberei-Erleichterung keinen Gebrauch machen wollen, weil sie etwa beabsichtigen, in Anfangsjahren steuerliche Verlustegeltend zu machen, sind die bisherigen Grundsätze zur Gewinnerzielungsabsicht weiterhin maßgebend.

 

 

 

Praxis-Tipps:

Die einkommensteuerliche Vereinfachungsregelung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Trotz Liebhaberei kann weiterhin durch Erwerb der Anlage der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Möchte der Steuerpflichtige auch die umsatzsteuerliche Deklaration vermeiden, verbleibt er einfach in der Kleinunternehmerregelung.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im Zuge des BMF-Schreibens zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaik-Anlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken am 4.6.2021 Hilfestellungen bereitgestellt. Unter den nachstehenden Links können folgende Dokumente abgerufen werden:

  • Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht - siehe hier.
  • Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaik-Anlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken - siehe hier.

 

 

Dr. Ansas Wittkowski, Steuerberater, LW TAX Lemaitre Wittkowski GmbH, München (E-Mail: ansas.wittkowski@lwtax.de, Internet: www.lwtax.de)

 

BC 7/2021

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