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Kein Ansatz von pauschalen Kilometersätzen bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18

 

Zur Vereinfachung können in der Steuererklärung pauschale Kilometersätze für beruflich veranlasste Fahrten als Werbungskosten angesetzt werden. Entscheidend ist dabei die Begrenzung auf die „als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG) geltenden Beträge. Gerade bei öffentlichen Verkehrsmitteln wird der Ansatz von pauschalen Kilometersätzen hierdurch stark eingeschränkt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger unternahm mehrere beruflich veranlasste Fahrten mit der Bahn und dem Flugzeug. Die Kosten für Bahn- und Flugtickets wurden ihm vollumfänglich von seinem Arbeitgeber erstattet. In seiner Einkommensteuererklärung setzte der Kläger die pauschalen Kilometersätze abzüglich der Erstattung durch seinen Arbeitgeber als Werbungskosten an.

 

 

Beispiel: Zusätzliche Werbungskosten zur Arbeitgebererstattung:

Der Kläger fuhr an 60 Tagen mit der Bahn zu einer Auswärtstätigkeit. Die Wegstrecke betrug täglich 378 km. Die Kosten für die Bahnfahrkarten in Höhe von 1.726,40 € hatte ihm sein Arbeitgeber erstattet. In seiner Steuererklärung begehrte der Kläger nun den Werbungskostenabzug von weiteren 2.809,60 € (378 km x 60 Tage x 0,20 € = 4.536,00 € ./. Erstattung 1.726,40 € = 2.809,60 €).

 

 

 

Finanzamt und Finanzgericht verwehrten den über die Erstattung hinausgehenden Ansatz von Werbungskosten.

 

 

Lösung

 

Auch der BFH verneint die Verwendung der pauschalen Kilometersätze im Ausgangsfall. Laut § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG kann als Werbungskosten maximal die höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Grundsätzlich sind dies 0,30 € pro Kilometer bei Benutzung eines Kraftwagens sowie 0,20 € pro Kilometer bei Benutzung eines motorbetriebenen Fahrzeugs (z.B. Mofa, Moped, Motorrad). Für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wird keine pauschale Wegstreckenentschädigung gewährt; vielmehr sind hier die tatsächlich entstandenen Fahrt- oder Flugkosten anzusetzen. Dies gilt für alle Beförderungsmittel, die im öffentlichen Verkehr auf bestimmten Strecken (sog. Verbindungen oder Linien) und nach einem festgelegten Zeitplan verkehren (Bahn, S- und U-Bahn, Linienflüge etc.).

 

Im Ausgangsfall nutzte der Kläger eine feste Zugverbindung, für die es einen Zeitplan gab. Somit ist der Werbungskostenabzug hier auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt. Da ihm dieser Betrag von seinem Arbeitgeber ersetzt worden ist, sind in der Steuererklärung keine darüber hinausgehenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Fahrten ansetzbar.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2021 

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