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Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 17.12.2020, VI R 21/18

 

Gerade in internationalen Konzernen ist die Auslandsentsendung häufig ein integraler Bestandteil der Karriereplanung und -entwicklung. Viele Entsendungsverträge enthalten eine Reihe von Zuschüssen für Mieten, Flüge etc. Doch unterliegen diese Zuschüsse dem Progressionsvorbehalt? Mit dieser Frage hat sich nun der BFH befasst.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber für einen Dreijahreszeitraum in die USA entsandt. Hierzu schloss der Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag mit der amerikanischen Gastgesellschaft ab; das deutsche Arbeitsverhältnis ruhte während der Zeit der Entsendung. Der Kläger zog daraufhin mit seiner Frau in die USA. Der deutsche Wohnsitz und die deutsche Wohnung wurden beibehalten; eine doppelte Haushaltsführung lag nicht vor.

Unstreitig war der Kläger weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Ebenso unstreitig lag das Besteuerungsrecht für die in den USA erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Doppelbesteuerungsabkommen bei den USA. Die ausländischen Einkünfte unterlagen in Deutschland jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Zusätzlich zu seinem Gehalt erhielt der Kläger noch einen Zuschuss zur Möbelmiete, ein Flugbudget für Besuchsflüge nach Deutschland und einen Wohnkostenzuschuss von insgesamt rund 18.000 € pro Jahr. Aus Sicht des Klägers sind diese Zusatzleistungen als steuerfreie Werbungskostenerstattungen zu behandeln und nicht bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Finanzamt und -gericht widersprachen dieser Ansicht und unterwarfen auch die Zusatzleistungen dem Progressionsvorbehalt.

 

 

Lösung

Aus Sicht des BFH haben Finanzamt und Finanzgericht zu Recht die Zusatzleistungen bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Es lag ein tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Gastgesellschaft vor. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses befand sich daher die erste Tätigkeitsstätte des Klägers in den USA. Gemäß § 3 Nr. 16 EStG sind Vergütungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reise- und Umzugskosten erhalten, steuerfrei, soweit sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Da im Ausgangsfall die Leistungen die als Werbungskosten abziehbaren Beträge überstiegen, waren diese Zusatzleistungen nicht steuerfrei. Es liegen auch keine als Werbungskosten zu erstattenden Reisekosten vor, weil der Kläger an seiner ersten Tätigkeitsstätte beschäftigt war. Somit waren die gezahlten Zuschüsse aus deutscher Sicht nicht steuerfrei. Die steuerliche Behandlung der Zuschüsse im Gastland ist dabei unerheblich.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2021

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