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Berechnung des Arbeitslohns bei fehlgeschlagener Lohnsteuerpauschalierung

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 1.3.2021, 9 K 3046/18 E

 

Bestimmte Sachzuwendungen und sonstige Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer können zu Steuervereinfachungszwecken pauschal besteuert werden. Doch was passiert, wenn die Pauschalierung zu Unrecht vorgenommen wurde?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde vom Arbeitgeber als pauschal versteuerter Sachbezug behandelt. Darüber hinaus zahlte der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 193 € pro Monat, welcher ebenfalls pauschal versteuert wurde.

Das Finanzamt erkannte die Pauschalbesteuerung des Fahrtkostenzuschusses nicht an und erhöhte das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers entsprechend. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass er nur in Anspruch genommen werden könne, wenn er positive Kenntnis davon gehabt habe, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht abgeführt habe.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Münster widerspricht der Auffassung des Klägers. Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Fahrtkostenzuschuss zu Unrecht der Pauschalversteuerung unterworfen wurde, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Lediglich der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens ist der Pauschalversteuerung zu unterwerfen. Wie vom BFH bereits im Jahr 2006 festgestellt wurde, ist bei einer fehlgeschlagenen Pauschalierung der erhöhte Arbeitslohn in die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einzubeziehen. Die vom Arbeitgeber abgeführte pauschale Lohnsteuer ist dabei nicht auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.

Weitere vom Kläger vorgebrachte Argumente, wie das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung bezüglich der Überlassung des Firmenwagens oder dass er in den Sommermonaten mit dem Fahrrad und nicht mit dem Firmenwagen zur Arbeit gefahren sei, konnten nicht ausreichend substantiiert (d.h. fundiert belegt) werden, um den Anscheinsbeweis der Nutzung des Firmenwagens und die Behandlung des Fahrtkostenzuschusses zu erschüttern.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2021

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