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Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Prof. Dr. Christian Zwirner

Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024

 

Die Erklärungsfristen des § 149 AO und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine wurden durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 22.6.2022 für den Besteuerungszeitraum 2020 verlängert. Des Weiteren wurden auch Regelungen für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 getroffen.

Im BMF-Schreiben vom 23.6.2022 (IV A 3 – S 0261/20/10001 :018) wird zu den Anwendungsfragen der Verlängerung der Steuererklärungsfristen Stellung bezogen.


 

 

Praxis-Info!

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 22.6.2022 wurden die Erklärungsfristen des § 149 AO und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine für den Besteuerungszeitraum 2020 verlängert. Regelungen wurden außerdem für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 getroffen. Im BMF-Schreiben vom 23.6.2022 wird zu den Anwendungsfragen der Verlängerung der Steuererklärungsfristen Stellung bezogen.

 

 

1. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärung

Bei der Verlängerung der Fristen wird zwischen nicht beratenen und beratenen Fällen unterschieden.

 

 

Nicht beratene Fälle

Für nicht beratene Fälle gilt grundsätzlich die Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärung bis zum 31.7., also sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt.

Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (§ 149 Abs. 2 S. 2 AO).

(1) Die Fristen für Steuer- und Feststellungserklärungen werden durch das BMF-Schreiben für die einzelnen Besteuerungszeiträume wie folgt verlängert:

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 1.11.2021 bzw. 31.10.2022. Soweit dieser Tag in dem Bundesland, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 2.11.2021 bzw. 1.11.2022;
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 erfolgt eine Verlängerung um zwei Monate: 2.10.2023;
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 erfolgt eine Verlängerung um einen Monat: 2.9.2024.

(2) In den Fällen von Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats“,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats“ und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats“.

Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die üblichen Fristen. Verlängerungen darüber hinaus sind aktuell nicht vorgesehen.

 

 

Beratene Fälle

Für beratene Fälle sind die Steuer- und Feststellungserklärungen grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

(3) Die Fristen für Steuer- und Feststellungserklärungen werden durch das BMF-Schreiben für die einzelnen Besteuerungszeiträume wie folgt verlängert:

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 erfolgt eine Verlängerung um sechs Monate: 31.8.2022 bzw. 31.8.2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 erfolgt eine Verlängerung um fünf Monate: 31.7.2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 2.6.2025,
  • für den Besteuerungszeitraum 2024 erfolgt eine Verlängerung um zwei Monate: 30.4.2026.

Besonderheiten gelten hierbei wieder für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; diese sind im Vergleich dazu um fünf Monate nach hinten (später) versetzt (z.B. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021: 31.1.2023 und 31.1.2024).

Unberührt von den Fristverlängerungen bleiben Vorabanforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen. Die Verlängerungen der Erklärungsfristen erfolgen gesetzlich und sind daher von Amts wegen zu beachten. Fristverlängerungen müssen daher für diese Fristen nicht beantragt werden.

Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die üblichen Fristen. Verlängerungen darüber hinaus sind aktuell nicht vorgesehen.

 

 

2. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Abs. 4 AO)

In Fällen, in denen Steuer- und Feststellungserklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, kann das Finanzamt eine vorzeitige Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärung anordnen (sogenannte Vorabanforderung), und zwar vor dem letzten Tag des Monats Februar – in den Fällen von Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr vor dem 31.7. – des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Steuer- und Feststellungserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 können abweichend hiervon auch zu einem Termin vorzeitig angefordert werden, der nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und vor den in (3) genannten Zeitpunkten liegt. Eine Vorabanforderung darf in diesen Fällen keine kürzere Frist als die in (1) genannte Frist setzen.

Für den Besteuerungszeitraum 2022 bedeutet dies:

Die Frist zur Abgabe einer durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu erstellenden Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 endet mit Ablauf des 29.2.2024. Für den Besteuerungszeitraum 2022 wurde die Abgabefrist um fünf Monate verlängert bis zum 31.7.2024. Das Finanzamt darf die Einkommensteuererklärung 2022 noch für nach dem 29.2.2024, aber vor dem 31.7.2024 liegende Zeitpunkte vorzeitig anfordern.

Für die Steuer- und Feststellungserklärungen von beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr darf eine Vorabanforderung keine kürzere Frist als die in (2) genannte Frist setzen.

 

 

3. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)

Ein Verspätungszuschlag kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, festgesetzt werden. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags steht nicht im Ermessen des Finanzamts, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt sowohl für beratene als auch für nicht beratene Fälle.

Die Zeitspanne, innerhalb derer die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts liegt, wird

– für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 um sechs Monate,

– für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate,

– für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und

– für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate

verlängert.

Dies gilt – wie gesagt – sowohl für beratene als auch für nicht beratene Fälle.

 

 

4. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten

Der Zinslauf der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen („Vollverzinsung“) beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (allgemeiner Zinslauf).

Für die folgenden Besteuerungszeiträume sind Fristverlängerungen vorgesehen:

  • für den Besteuerungszeitraum 2020: am 1.10.2022 (21 statt 15 Monate),
  • für den Besteuerungszeitraum 2021: am 1.10.2023 (21 statt 15 Monate),
  • für den Besteuerungszeitraum 2022: am 1.9.2024 (20 statt 15 Monate),
  • für den Besteuerungszeitraum 2023: am 1.7.2025 (18 statt 15 Monate) und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024: am 1.6.2026 (17 statt 15 Monate).

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Zinslauf erst 23 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen (besonderer Zinslauf).

Dies bedeutet:

  • für den Besteuerungszeitraum 2020: am 1.6.2023,
  • für den Besteuerungszeitraum 2021: am 1.6.2024,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022: am 1.5.2025,
  • für den Besteuerungszeitraum 2023: am 1.3.2026 und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024: am 1.2.2027.

Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten gilt für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

Die verlängerten Fristen sollen den Steuerpflichtigen und den Beratern helfen, sukzessive über die kommenden Jahre wieder zurück zur „Normalität“ bezogen auf die zu beachtenden Fristen zu finden. Durch die Corona-Pandemie und die hierdurch ausgelösten Folgen wurden die Fristen zunächst und teilweise wiederholt verlängert. Über die kommenden Jahre sollen die verlängerten Fristen nun schrittweise zurückgefahren werden. Neben verlängerten Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen sind auch die veränderten Zeiträume für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zinsen zu beachten. Es wird noch ein paar Jahre dauern, bis bezogen auf die gesetzlichen Fristen der ursprüngliche, vor der Corona-Pandemie geltende Status erreicht ist. Dass die Rückkehr zur „Normalität“ schrittweise erfolgt, ist zu begrüßen.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 8/2022

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