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§ 6b-Rücklage (Reinvestitionsrücklage): Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags in Höhe von jährlich 6%?

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 24.8.2022, K 3764/19 E (Revision zugelassen)

 

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen (nach §§ 233a, 238 AO) festgestellt hatte, kam es zu einer Klagewelle gegen mehrere weitere steuerliche Zinssätze. Zu beachten ist aber, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich einen bestimmten Zinssatz in einem bestimmten Zeitraum beanstandet hatte. Dass sich Äpfel bekanntlich nicht mit Birnen vergleichen lassen, musste nun auch ein Kläger in Nordrhein-Westfalen feststellen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger bildete unstreitig eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG für den Veräußerungsgewinn aus einem Grundstücksverkauf. In den folgenden Jahren wurde die Rücklage schrittweise aufgelöst. Gemäß § 6b Abs. 7 EStG wurde der Auflösungsgewinn um 6% für jedes volle Wirtschaftsjahr, in welchem die Rücklage bestand, erhöht. Aus Sicht des Klägers war der Zinssatz in dieser Höhe nicht verfassungsgemäß, analog zur BFH-Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen nach §§ 233a, 238 AO.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Münster widerspricht der Auffassung des Klägers. Die Verzinsung nach § 6b Abs. 7 EStG in Form des Gewinnzuschlags dient nicht nur dazu, den erzielten Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Vielmehr soll der Gewinnzuschlag auch einer missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenwirken. So kann durch eine sukzessive Auflösung oder die gezielte Auflösung in einem Steuerjahr ein Progressionsvorteil erzielt werden. Der Steuerpflichtige kann sich dem Zinssatz einfach entziehen, indem er die Rücklage nicht oder nur für kurze Zeit bildet.

Unstreitig übersteigt der Zinssatz von 6% die vergleichbaren Zinssätze für Unternehmenskredite. Allerdings führt der Vorteil aus der durch die Rücklagenbildung einbehaltenen Liquidität zu zusätzlichen Mitteln, die nutzend im Unternehmen eingesetzt werden können. Von daher ist auch die durchschnittliche Unternehmensrendite als Vergleichsmaßstab zu beachten. Für die Streitjahre lag die durchschnittliche Gesamtkapitalrendite zwischen 7,13% und 7,50% und damit über dem Gewinnzuschlag von 6%.

Aufgrund der Missbrauchsvermeidungszielsetzung und vergleichbaren Kapitalrenditen ist der Gewinnzuschlag von 6% aus Sicht des FG Münster nicht zu beanstanden.

 

 

 

Praxishinweise:

Anlässlich der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (z.B. Grund und Boden, Gebäude) können (gemäß § 6b EStG) die dabei aufgedeckten stillen Reserven (Veräußerungsgewinn) auf ein neu oder gebraucht angeschafftes Reinvestitionsgut (einer inländischen Betriebsstätte) steuerneutral übertragen werden. Die aufgedeckten stillen Reserven lassen sich (gemäß § 6b Abs. 3 EStG) auch in eine steuerfreie Rücklage einstellen (Passivierung in der Steuerbilanz unter „Sonderposten mit Rücklageanteil” erforderlich).

Die Reinvestitionsfrist (Begünstigungszeitraum) für die Übertragung auf anzuschaffende Wirtschaftsgüter in späteren Jahren beträgt in der Regel vier Jahre; bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sie sich (wegen der langen Planungsdauer) auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Rücklagebildung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Reinvestitionsfristen vorübergehend verlängert (vgl. BC 2022, 243, Heft 6, i.V.m. BC 2022, 97 f., Heft 3):

  • Die regelmäßige Reinvestitionsfrist von vier Jahren verlängert sich für bestimmte Veranlagungszeiträume coronabedingt bis zum Ende des Jahres 2023, und zwar bei regulärer Auflösung der Reinvestitionsrücklage am Schluss des
    – nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres (in Summe 5 Jahre),
    – nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres (in Summe 6 Jahre) bzw.
    – nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres (in Summe 7 Jahre).
  • Die verlängerte Reinvestitionsfrist bei neu hergestellten Gebäuden von sechs Jahren verlängert sich für die oben genannten Veranlagungszeiträume coronabedingt auf sieben, acht bzw. neun Jahre.

Durch die vorübergehende Verlängerung der Fristen für die Übertragung stiller Reserven (§ 6b EStG) wird die zwangsweise Auflösung einer Reinvestitionsrücklage verhindert, ohne dass während der Krise eine Reinvestition vorgenommen werden muss.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 11/2022

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