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Werthaltigkeit von Forderungen bei sog. Konfusion mit Verbindlichkeiten?

Christian Thurow

FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.1.2023 – 1 K 82/20 (Revision eingelegt, Az. BFH: I R 10/23)

 

Eine Konfusion entsteht, wenn Forderungen und gegenüberstehende Verbindlichkeiten in einem Rechtsträger vereinigt werden. In einer logischen Sekunde der Vereinigung heben sich diese gegenseitig auf, es sei denn, es liegt eine Bilanzierung zu unterschiedlichen Werten vor. Übersteigen die Forderungen die Verbindlichkeiten, so ergibt sich ein Konfusionsverlust. Im umgekehrten Fall entsteht ein Konfusionsgewinn.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine im Inland ansässige GmbH war alleinige Gesellschafterin einer französischen SARL. Aufgrund der schlechten Geschäftsentwicklung wurde die französische Gesellschaft nach dort geltendem Recht – unter Übertragung des Vermögens der SARL als Ganzes – auf die GmbH ohne Liquidation übertragen.

Im Zeitpunkt der Übertragung hatte die SARL Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH in Höhe von rund 700.000 €, welche noch in voller Höhe bilanziell erfasst waren. Die GmbH war ursprünglich in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG tätig gewesen. Im Rahmen der Umwandlung der GmbH & Co. KG in eine GmbH wurden Forderungen gegenüber der SARL in Höhe von rund 600.000 € steuerneutral abgeschrieben. Eine weitere Abschreibung von rund 100.000 € bei der ursprünglichen KG war nur zu 50% steuerlich wirksam.

Aus Sicht des Finanzamts entstand durch die Vereinigung von GmbH und SARL ein Konfusionsgewinn in Höhe von 700.000 €, da die Forderungen bei der GmbH vollständig abgeschrieben waren und es somit zu einer Auflösung der Verbindlichkeiten kam. Der Konfusionsgewinn wurde der Besteuerung unterworfen.

Die GmbH argumentierte dagegen, dass der Großteil der Teilwertabschreibungen der Forderungen steuerneutral erfolgt sei. Somit könne der Gewinn nicht im vollen Umfang besteuert werden. § 8b Abs. 3 S. 8 KStG sei hier analog anzuwenden. Dies sei folgerichtig, da sich durch die Vereinigung die steuerliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht verändert habe.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein folgt der Auffassung des Finanzamts. Durch die Vereinigung von (abgeschriebener) Forderung und Verbindlichkeit ist ein Konfusionsgewinn entstanden, welcher als laufender Gewinn der Besteuerung zu unterwerfen ist. Eine direkte Anwendung von § 8b Abs. 3 S. 8 KStG kommt nicht in Betracht, da im Ausgangsfall keine Wertaufholung vorliegt.

Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ist ausgeschlossen. Denn anders als in den vom Wortlaut des § 8b Abs. 3 S. 8 KStG erfassten Sachverhalten liegt der Entstehung eines Konfusionsgewinns nicht das Wiedererstarken der Forderung, sondern der Wegfall der mit dem Nominalwert ausgewiesenen Verbindlichkeit des übertragenden Rechtsträgers zugrunde. Diese Konstellation entspricht wirtschaftlich eher derjenigen eines Forderungsverzichts, der allerdings ebenfalls in voller Höhe steuerpflichtig gewesen wäre.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 6/2023

BC2023607

 

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