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Ukraine-Krieg: Auswirkungen auf die Rechnungslegung

BC-Redaktion

IDW-Mitteilung vom 2.3.2022

 

Der Angriff Russlands gegen die Ukraine hat auch erhebliche Auswirkungen auf deutsche Unternehmen und ihre Beschäftigten. Die Unternehmen und ihre Abschlussprüfer bewerten aktuell mögliche Auswirkungen der kriegerischen Ereignisse für die Rechnungslegung und Prüfung: Viele Abschlüsse zum gerade zurückliegenden Stichtag 31.12.2021 sind noch nicht aufgestellt, geprüft oder festgestellt.

Damit stellt sich unmittelbar die Frage der Berücksichtigung in der Rechnungslegung betroffener Unternehmen, einschließlich deren Lageberichte, sowie der Konsequenzen für die Abschlussprüfung.


 

 

Nach Erörterung dieser Frage unter Einbindung der Vorsitzer der unmittelbar betroffenen Fachausschüsse ist das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) geschäftsstellenseitig der Auffassung, dass es sich bei dem Angriff um ein nach dem Abschlussstichtag 31.12.2021 eingetretenes Ereignis handelt, das somit als ein wertbegründender Vorgang anzusehen ist. Aufgrund des Stichtagsprinzips sind die Auswirkungen des Kriegs damit grundsätzlich erst in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Folgeperiode zu berücksichtigen.

Dessen ungeachtet können bereits für Abschlüsse und Lageberichte zum Stichtag 31.12.2021 Berichtspflichten

– für den Nachtragsbericht im Anhang und

– für die Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht

bestehen.

Das IDW wird sich nach Abstimmung mit seinen Gremien in Kürze detailliert zu diesen Fragen äußern.

 

 

Praxis-Info!

  • Wertbegründende Ereignisse betreffen Risiken, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag bei angemessener, selbst bei größter Sorgfalt nicht erkennbar waren (sog. wertbeeinflussende Tatsachen). Hierzu zählen z.B. nach dem Bilanzstichtag begonnene bedeutende Restrukturierungen, eingetretene Änderungen von Wechselkursen, Gesetzesänderungen, Umweltauflagen oder ein Schadensereignis (z.B. Feuer) etc. Diese bleiben bei der Bilanzierung zum Bilanzstichtag außer Betracht.
  • Werterhellende Ereignisse sind rückwirkend zum Bilanzstichtag bei der bilanziellen Risikoerfassung zu berücksichtigen, da sie Hinweise zu Risiken liefern, die bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben und bei angemessener Sorgfalt am Bilanzstichtag bereits erkennbar waren. Befindet sich z.B. ein Debitor bereits am Bilanzstichtag in Schwierigkeiten, ist die spätere Insolvenzeröffnung eine wertaufhellende Tatsache und bereits bei der Bewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen.

Liegt ein wesentliches Ereignis nach dem Bilanzstichtag vor, das weder in Bilanz noch in GuV berücksichtigt worden ist, sind (Muss-Vorschrift!) Angaben in den Nachtragsbericht mit aufzunehmen (§ 285 Nr. 33 HGB). Anzugeben sind die Art des wesentlichen Ereignisses sowie seine finanziellen Auswirkungen. Ein Vorgang hat dann besondere Bedeutung, wenn er, hätte er sich bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres ereignet, eine andere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erfordert hätte.

 

Praxishinweise:

  • Für kleine Kapitalgesellschaften (und auch Kapitalgesellschaften & Co.) besteht nach § 288 Abs. 1 HGB die Möglichkeit, auf die Berichterstattung zu verzichten.
  • Achtung! Verbale Erläuterungen sind ausreichend.
  • Seit Inkrafttreten des BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) ist der Nachtragsbericht vom Lagebericht in den Anhang verlagert worden (erstmals in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2016).

 

 

 

Im Lagebericht könnte von den wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Kriegs der Risikobericht betroffen sein (DRS 20.135 ff.). Dort sind voraussichtliche Risiken zu beurteilen, und es ist zu erläutern, welche Risiken die Entscheidungen eines verständigen Adressaten des Lageberichts beeinflussen können. Dies umfasst

  • sowohl Risiken aus dem Unternehmensumfeld (externe Risiken)
  • als auch Risiken aus dem Unternehmen (interne Risiken).

Insbesondere ist hier auf bestandsgefährdende Risiken einzugehen. Hier wären allerdings rein verbale Erläuterungen unzureichend. Zum einen sind die zu erwartenden Konsequenzen bei Eintritt der Risiken im Einzelnen zu analysieren und zu beurteilen (u.a. Ausfallrisiko, Beteiligungsrisiko, Kreditrisiko, Länderrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktpreisrisiko, operationelles Risiko). Zum anderen sind die Risiken zu quantifizieren (Angabe der intern ermittelten Werte, Darstellung und Erläuterung der verwendeten Modelle und deren Annahmen).

Als Prognosezeitraum ist mindestens ein Jahr, gerechnet vom letzten Abschlussstichtag, zugrunde zu legen. Absehbare Sondereinflüsse nach dem Prognosezeitraum sind darzustellen und zu analysieren.

 

 

Praxishinweis:

Im Unterschied zum Konzernabschluss wird der Risikobericht für den Einzelabschluss lediglich empfohlen (DRS 20.2).

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 4/2022

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