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Anpassung von Betriebsrenten: Bilanzielle Auswirkungen

Sanja Mitrovic und Kai Peter Künkele

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Betriebsrente im Rahmen einer Versorgungszusage

 

Mit einem Urteil vom 8.12.2020, 3 AZR 65/19, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Klägerin stattgegeben, die Erhöhung ihrer Betriebsrente basierend auf einer vereinbarten Anpassungsregelung verlangen zu können. Die Beklagte (Arbeitgeberin) kann dieser Anpassungsverpflichtung nicht die Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund gestiegener bilanzieller Rücklagen entgegenhalten.


 

 

Praxis-Info!

In der vorliegenden Auseinandersetzung war streitig, ob die Klägerin, die Witwe eines ehemaligen Arbeitnehmers, von der Beklagten (der Arbeitgeberin des verstorbenen Ehemanns) eine Erhöhung ihrer Betriebsrente verlangen kann. Sie bezog sich dabei auf eine angepasste Ruhegehaltszusage, welche zwischen dem verstorbenen Ehemann und der Arbeitgeberin vereinbart wurde. Demzufolge hat die Klägerin einen Anspruch auf 53% des pensionsfähigen Einkommens. Im Falle einer Änderung der Tarifgehälter von Angestellten der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie ändern sich laut Vereinbarung die Versorgungsbezüge im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte.

Nach entsprechender Erhöhung betrug die Witwenrente zum 30.6.2016 5.970,60 € brutto monatlich. Erneute Anpassungen ab dem 1.7.2016 in Höhe von 2,8% und ab dem 1.7.2017 in Höhe von 2% nahm die Arbeitgeberin jedoch nicht vor. Begründet wurde dies mit einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB (Änderung der Umstände nach Vertragsschluss). Die Arbeitgeberin würde die Erhöhungen der Rente daher nur noch nach § 16 BetrAVG vornehmen.

Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann die Beklagte (Arbeitgeberin) allerdings nicht entgegenhalten. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Geschäftsgrundlage umfasst die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein. Die Umstände und die maßgebliche Rechtslage für die Versorgungszusage haben sich nach dieser Zusage nicht wesentlich und unerwartet verändert. Ebenso kam es nicht zu unvorhersehbaren finanziellen Mehrbelastungen der Arbeitgeberin (sogenannte Äquivalenzstörung). Auch der bei der Zusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck wird nicht verfehlt (sogenannte Zweckverfehlung). Es kann daher keine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage verlangt werden.

Die Arbeitgeberin (Beklagte) kann sich auch nicht auf die Erhöhung der erforderlichen handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen bzw. auf einen erheblichen Anstieg des Barwerts der erteilten Versorgungszusage berufen. Grund dafür ist vielmehr, dass die Beklagte nun einen Rententrend sowie die Gehaltsdynamik bei Bildung der Rückstellungen bzw. Bewertung des Barwerts der Versorgungszusage zu berücksichtigen hat. Da beides unveränderter Inhalt der Versorgungszusage und somit nicht deren Geschäftsgrundlage ist, ergibt sich kein Anspruch auf Vertragsanpassung.

Die zuletzt gezahlte Witwenrente ist folglich nach den maßgeblichen tariflichen Steigerungen anzupassen und auf 6.265,67 € brutto monatlich zu steigern.

 

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

BC 2/2022

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