CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen an Geschädigte des Ukraine-Kriegs

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 7.6.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003 :017; DOK 2022/0568899

 

Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben vom 17.3.2022 zu den steuerlichen Maßnahmen der Geschädigten des Ukraine-Kriegs um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen ergänzt.

 

 

Praxis-Info!

Danach gilt im Zeitraum vom 24.2.2022 bis 31.12.2022 ergänzend Folgendes:

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine – vom Krieg in der Ukraine geschädigten – Arbeitnehmer sind steuerfrei. Dies gilt auch für Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kriegsschäden in der Ukraine aufgenommen worden sind, wobei das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen darf.

Ebenfalls steuerfrei im oben angegebenen Zeitraum sind:

  • Nutzungsüberlassung eines Kfz an Arbeitnehmer, deren privates Fahrzeug durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist,
  • Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder Unterkünften, wenn die vom Arbeitnehmer bislang genutzte Bleibe durch die Kriegshandlungen unbewohnbar geworden ist,
  • Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, die sich nicht selbst versorgen können,
  • Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient,
  • Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines Arbeitnehmers, der die Ukraine aufgrund der Kriegsereignisse verlassen hat.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen des Arbeitnehmers. Zur Auslegung des Begriffs „Angehöriger“ dürften die Regelungen in § 15 AO entsprechend anzuwenden sein (u.a. Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister etc.).

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der Arbeitnehmer durch die Kriegshandlungen zu Schaden gekommen ist. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber durch entsprechende Angaben die Schadenshöhe glaubhaft zu machen sowie deswegen erhaltene oder zu erwartende Zuwendungen anzugeben.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BC 7/2022 

becklink449342

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü