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Kein Pauschalsteuersatz von 25% für Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen

Christian Thurow

FG Köln, Urteil vom 27.1.2022, 6 K 2175/20 (Revision zugelassen)

 

Exklusivität ist ein Charakteristikum, das den Neureichen, der High-Society und dem Stinktier eigen ist“, fand der US-Komiker Austin O'Malley. Auch im Steuerrecht kann die Exklusivität anrüchig sein, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln zeigt.

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Unternehmen veranstaltete u.a. eine Weihnachtsfeier für Vorstände und eine Weihnachtsfeier für ausgewählte Führungskräfte.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden die Aufwendungen für beide Weihnachtsfeiern als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst und entsprechende Lohnsteuer-Nachforderungen gestellt. Hierbei versagte das Finanzamt die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25%, da die Teilnahme bei beiden Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitern offengestanden habe.

Aus Sicht der Klägerin war das „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ seit der Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG kein Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr.

 

 

Lösung

Wie schon das FG Münster in einem ähnlichen Fall kommt auch das FG Köln zu dem Schluss, dass ein „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ weiterhin ein Definitionsmerkmal einer Betriebsveranstaltung darstellt. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass dieses Kriterium nicht mehr ausdrücklich im Gesetzestext aufgeführt wird. Doch ergibt sich der Sachverhalt aus der einschlägigen BFH-Rechtsprechung, welche aus Sicht der Finanzgerichte gleichermaßen nach der Novellierung des § 19 EStG Anwendung findet.

Der bei der Pauschalierung anzuwendende Durchschnittssteuersatz von 25% (gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) beruht auf der Annahme einer „vertikalen Beteiligung“ von Arbeitnehmern aller Lohngruppen an einer Betriebsveranstaltung. Steht eine Veranstaltung dagegen nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25% das in Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Insofern hat das Finanzamt im Ausgangsfall zu Recht die Pauschalierung der Lohnsteuer verweigert.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 5/2022 

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