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Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer

Mitarbeiter der BC-Redaktion BC 4/2022

BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001; DOK 2022/0200755

 

Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2018 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer überarbeitet. Auf folgende Punkte wird hingewiesen:

 

 

Praxis-Info!

 

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, ist der geldwerte Vorteil bei Nichtführen eines Fahrtenbuchs auch dann nach der 0,03%-Bruttolistenpreisregelung zu berechnen, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht für solche Fahrten genutzt wird oder die Fahrten nicht arbeitstäglich anfallen (z.B. – ggf. zeitanteilige – Nichtnutzung bei Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt, Urlaub, Krankheit).

 

 

Beispiel Firmenwagennutzung zur ersten Tätigkeitsstätte im Wechsel mit Home-Office:

Arbeitgeber A stellt Arbeitnehmer B für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Arbeitnehmer ist überwiegend im Home-Office tätig und fährt nur einmal die Woche in die Firma zu seiner ersten Tätigkeitsstätte.

 

Behandlung:

Neben der 1%-Bruttolistenpreisregelung für die Privatfahrten ist auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil nach der 0,03%-Regelung zu berechnen.

 

 

Beispiel Firmenwagennutzung zur ersten Tätigkeitsstätte mit Unterbrechung durch Kurzarbeit:

Wie vorhergehendes Beispiel. Aufgrund von Kurzarbeit ist der Betrieb im Mai 01 geschlossen. Fahrten des Arbeitnehmers B zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte haben nicht stattgefunden.

 

Behandlung:

Neben der 1%-Bruttolistenpreisregelung für die Privatfahrten ist auch in diesem Fall für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil nach der 0,03%-Regelung zu berechnen.

 

 

 

Eine (auch rückwirkende) Änderung des Lohnsteuerabzugs zugunsten des Arbeitnehmers durch einen Wechsel von der pauschalen 0,03%-Regelung zur Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten nach der 0,002%-Bruttolistenpreisregelung für das gesamte Kalenderjahr (Anwendung der Fahrtenbuchmethode) ist allerdings im Laufe des Kalenderjahres bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung möglich.

 

 

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungs- oder Leasingsonderkosten

Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn (Einmal‑)Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 € angerechnet werden. Bei (Einmal‑)Zahlungen des Arbeitnehmers zu Leasingsonderzahlungen ist entsprechend zu verfahren. Es liegen aber weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist nicht zulässig.

Bestehen hingegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagens bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18, BStBl. II 2021, 761). Maßgeblich ist der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer (z.B. im Falle der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des betrieblichen Kraftfahrzeugs). Es liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug ist nicht zulässig.

 

 

Beispiel Firmenwagennutzung (vereinbarter Zuzahlungszeitraum):

Der Arbeitnehmer hat im Januar 01 zu den Anschaffungskosten eines ihm überlassenen Firmenwagens einen Zuschuss in Höhe von 10.000 € für eine vereinbarte voraussichtliche Nutzungsdauer von fünf Jahren geleistet. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, hat er vereinbarungsgemäß einen Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung des Zuschusses. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 €. Ab Januar 03 wird ihm aufgrund eines Totalschadens ein anderer Firmenwagen überlassen. Zu diesem Zeitpunkt erhält er vereinbarungsgemäß eine Zuschussrückzahlung für die Jahre 03 bis 05 in Höhe von 6.000 €.

 

Behandlung:

  • Der geldwerte Vorteil in Höhe von 4.000 € wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 2.000 € (10.000 €, gleichmäßig verteilt auf die vereinbarte Nutzungsdauer = Zuzahlungszeitraum von 5 Jahren) gemindert. Es liegen weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor.
  • Die Zuschussrückzahlung des Arbeitgebers ist kein Arbeitslohn, da sie den privaten Nutzungswert insoweit nicht gemindert hat.

 

 

Beispiel Firmenwagennutzung (keine Vereinbarung über einen Zuzahlungszeitraum):

Der Arbeitnehmer hat im Januar 01 zu den Anschaffungskosten eines ihm überlassenen Firmenwagens einen Zuschuss in Höhe von 10.000 € geleistet. Es wurde keine Vereinbarung getroffen, für welchen Zeitraum die Zuzahlung geleistet wird. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 €. Ab Januar 03 wird ihm aufgrund eines Totalschadens ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug überlassen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuschussrückzahlung wurde arbeitsvertraglich ausgeschlossen.

 

Behandlung:

Der geldwerte Vorteil in Höhe von 4.000 € wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 4.000 € gemindert. Der verbleibende Zuzahlungsbetrag von 2.000 € (10.000 € abzüglich 8.000 €) kann nicht auf den geldwerten Vorteil des ab Januar 03 neu überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs angerechnet werden, da die Zuzahlung für die Überlassung eines anderen Firmenwagens geleistet wurde. Es liegen zudem weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor.

 

 

 

Beispiel Firmenwagennutzung (Leasingfall, keine Vereinbarung über einen Zuzahlungszeitraum):

Der Arbeitnehmer hat im Jahr 01 zur Leasingsonderzahlung für einen ihm überlassenen Firmenwagen einen Zuschuss in Höhe von 10.000 € geleistet. Es wurde zwar vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug für die gesamte Leasingvertragsdauer (48 Monate) nutzen kann; es wurde aber keine Vereinbarung getroffen, für welchen Zeitraum die Zuzahlung geleistet wird. Der geldwerte Vorteil beträgt jährlich 4.000 €.

 

Behandlung:

Der geldwerte Vorteil in Höhe von 4.000 € wird in den Jahren 01 und 02 um jeweils 4.000 € und in 03 um 2.000 € gemindert. Es liegen zudem weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten vor.

 

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