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Energiepreispauschale: Geänderte Lohnsteuer-Anmeldung 2022 und geänderte Lohnsteuerbescheinigung 2022

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

Die Energiepreispauschale als Einmalzahlung wird in der Regel im September 2022 gewährt. Bezüglich der Lohnsteuerpflicht geben zwei BMF-Schreiben Anwendungshinweise.

 

 

Praxis-Info!

 

Auszahlung und Steuerpflicht der Energiepreispauschale

In der Regel im September 2022 erhalten Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen, von ihrem Arbeitgeber eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt, die als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale auch an Minijobber aus (= geringfügig Beschäftigte auf 450 €-Basis), wenn der Minijobber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt und der Arbeitgeber zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichtet ist. Die Energiepreispauschale führt bei Minijobbern aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.

 

 

Geänderter Vordruck Lohnsteuer-Anmeldung 2022

BMF-Schreiben vom 18.7.2022, IV C 5 – S 2533/19/100026 :002; DOK 2022/072008

Der Arbeitgeber kann die den Arbeitnehmern ausgezahlte Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im Monat September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022 von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen; der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ soll hierdurch bewusst kurzgehalten werden.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr das Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022 bekannt gemacht. Für die Energiepreispauschale wurde in den Vordruck eine neue Kennzahl 35 aufgenommen, die nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 (für Quartalszahler) und in der Jahresanmeldung 2022 (für Jahreszahler) gilt. Der Wert zur Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben. Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.

 

 

Geändertes Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022

BMF-Schreiben vom 15.7.2022, IV C 5 – S 2533/19/100030 :003; DOK 2022/0727867

Das Bundesministerium der Finanzen hat außerdem im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2022 bekannt gemacht. Hiernach ist eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben. Weitere Änderungen an dem Vordruckmuster haben sich nicht ergeben.

Für Minijobber (= geringfügig Beschäftigte auf 450 €-Basis), für die der Arbeitgeber Pauschalabgaben von regelmäßig 30% an die Bundesknappschaft gezahlt hat (einschließlich 2% Steueranteil), ist auch im Fall der Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber an den Minijobber wie bisher keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

Gibt der Minijobber eine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2022 ab, muss er in der Steuererklärung angeben, dass er die Energiepreispauschale bereits von seinem Arbeitgeber erhalten hat.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BC 8/2022

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