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Elektrofahrzeuge: Besteuerung von Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote

BC-Redaktion

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Kurzinfo vom 29.3.2022, S 2240/S 2256/S 2257A – St 32 1, St 31 4, St 31 5, ESt-Nr. ST 3_2022K029

 

Seit 2019 sind die Emissionseinsparungen von (reinen) Elektrofahrzeugen auf die sog. Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) anrechenbar. Mit jeder Kilowattstunde, die an einem Ladepunkt geladen wird, geht eine Treibhausgasminderung einher, die als THG-Quote an quotenverpflichtete Unternehmen verkauft werden kann.

 

 

Seit dem 1.1.2022 sind alle Betreiber von Ladepunkten Eigentümer der THG-Quote und damit berechtigt, diese weiterzuverkaufen (§ 5 Abs. 1 S. 2 TMinQuotBestV – Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12.11.2021, BGBl. I 2021, 4932). Als Ladepunktbetreiber gilt danach jede Person, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Mit Beginn des Jahres 2022 und aktuell bis zum Jahr 2030 kann somit jeder Fahrzeugbesitzer eines Batteriefahrzeugs von der THG-Quote profitieren und mit seinem Fahrzeug Geld verdienen, indem er die eingesparten CO2-Emissionen „verkauft“. Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt wird, es gekauft, geleast oder finanziert wurde. Einzig notwendig ist die Eintragung als Halter im Fahrzeugschein. Die maximale Vergütung richtet sich dabei nach der Fahrzeugklasse, da unterschiedliche Fahrzeugklassen auch unterschiedlich viel Emission einsparen. Die Höhe der Einsparung wird jedes Jahr typisiert für jede Fahrzeugklasse neu berechnet.

Neben einer Eigenvermarktung gibt es aktuell bereits diverse Ankäufer der THG-Quote, bei denen sich Fahrzeughalter registrieren können und die die Vermarktung der THG-Quote zu Großhandelspreisen für die Fahrzeughalter übernehmen (vgl. z.B.: https://www.elektroauto-news.net/thg-quote-barpraemie). Für den Erhalt der Prämie muss nur der Fahrzeugschein hochgeladen werden.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung gilt für die Besteuerung der Prämien aus der THG-Quote Folgendes:

 

 

1. Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen

Die ertragsteuerliche Beurteilung der Zahlungen folgt den allgemeinen steuerlichen Regelungen, d.h., ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar.

 

 

2. Elektrofahrzeuge im Privatvermögen

Die THG-Quote ist ein handelbares (immaterielles) Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bei der Veräußerung handelt sich nicht um eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Der THG-Quotenhandel richtet sich daher nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern. Das bedeutet, dass die THG-Quote mit der entgeltlichen Übertragung an einen Dritten, z.B. an einen Stromanbieter oder ein anderes Dienstleistungsunternehmen, veräußert wird. Das (wirtschaftliche) Eigentum, d.h. die Verfügungsmacht, wird endgültig aufgegeben.

Private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

Unter einer Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten zu verstehen. Die THG-Quote erwirbt der private Fahrzeughalter jedoch nicht entgeltlich. Sie entsteht durch die eingesparten THG-Emissionen der geschätzten Strommenge sowie dem Nachweis der Zulassungsbescheinigung jährlich neu. Auf die Anschaffung des jeweiligen Elektrofahrzeugs kann deswegen nicht abgestellt werden.

Mangels „Anschaffung“ unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die Prämienzahlung im Privatvermögen unterliegt daher als nicht steuerbare Leistung nicht der Einkommensteuer.

 

 

Praxis-Info!

Die Stromkosten zum Aufladen eines betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeugs an Ladesäulen des Arbeitgebers oder an fremden Ladesäulen führen beim Unternehmen zu einem vollständigen Betriebsausgabenabzug.

Die Treibhausgasminderungsquote (auch Treibhausgasquote, kurz: THG-Quote) ist ein Instrument der deutschen Gesetzgebung zur Minderung von Treibhausgasemissionen. Private und gewerbliche Halter sparen mit Elektroautos CO2, das sie ab 2022 an quotenverpflichtete Unternehmen verkaufen und damit Geld verdienen können – derzeit etwa zwischen € 250 und € 350 pro Fahrzeug und Jahr.

Die THG-Quote betrifft nicht nur Privatwagen, sondern auch Dienstwagen und -flotten und kann sich als eine lukrative Nebeneinnahme der E-Mobilität erweisen.

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 7/2022

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