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Privatnutzung von Firmen-Elektrofahrzeugen

Dr. Stefanie Becker

BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001; DOK 2022/0088874

 

Die Finanzverwaltung hat in ihrem Schreiben Stellung zur privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen – Kfz sowie Fahrrädern – genommen. Ertragsteuerlich kann der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge bei der Ermittlung der privaten Nutzung gemindert werden. Diese Minderung übernimmt die Finanzverwaltung im Umsatzsteuerrecht nicht. Sie würde den Unternehmer ungerechtfertigt begünstigen. Außerdem wird dem Vorsteuerabzug und der Umsatzbesteuerung von (teil-)unternehmerisch genutzten (Elektro-)Fahrrädern im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ein eigener Abschnitt (UStAE 15.24) gewidmet.

 

 

Praxis-Info!

Hinsichtlich der Privatnutzung ist zwischen der Nutzung durch den Unternehmer selbst und durch sein Personal für private Zwecke zu unterscheiden.

 

 

Privatnutzung durch das Personal

Gewährt der Unternehmer seinem Personal – dauerhaft arbeitsvertraglich vereinbart – die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug privat zu nutzen, erfolgt dies regelmäßig im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes gegen anteilige Arbeitsleistung und damit entgeltlich. Aus Sicht des Unternehmers liegt ein voll unternehmerischer Vorgang vor, der ihn zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Die private Nutzung ist der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung vorgenommen werden. Anstelle des Bruttolistenpreises kann die (auf volle 100 € abgerundete) unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads herangezogen werden. Für Fahrräder ist die Führung eines Fahrtenbuchs mangels Nachweismöglichkeit durch ein Tachometer ausgeschlossen. Kürzungen für Aufwendungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. pauschaler 20%-Abschlag), oder eine Kürzung des Bruttolistenpreises aufgrund von Elektro- bzw. Elektrohybridfahrzeugen, wie in der Lohnsteuer, kommen umsatzsteuerlich nicht in Betracht.

Der ermittelte Wert ist ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Beträgt der für die private Nutzung eines Fahrrads anzusetzende Wert weniger als 500 €, kann eine Umsatzbesteuerung unterbleiben.

 

 

Privatnutzung durch den Unternehmer

Nutzt der Unternehmer ein Firmenfahrzeug selbst privat, liegt eine teilunternehmerische Nutzung vor. Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug voll geltend machen, wenn er die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuert. Auch hier kann der private Nutzungsanteil durch die 1%-Bruttolistenpreisregelung, wie bei Überlassung an den Arbeitnehmer, ermittelt werden und ist die Führung eines Fahrtenbuchs für Fahrräder ausgeschlossen. Jedoch kann für nicht mit Vorsteuer belastete Aufwendungen ein pauschaler Abschlag von 20% vorgenommen werden. Der ermittelte Wert ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist.

 

 

 

Auswirkungen für die Praxis:

Die Finanzverwaltung schafft nun endlich ausdrücklich Klarheit, dass die einkommensteuerlichen Kürzungen für Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht relevant sind. Auch nimmt sie Stellung zur immer beliebter werdenden Beurteilung von Firmenfahrrädern. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen noch offenen Fällen zu berücksichtigen.

Bemerkenswert ist der weitere Hinweis des BMF darauf, dass die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 20.1.2021 (C-288/19, „QM“) hinsichtlich der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit einer Fahrzeugüberlassung an das Personal noch intern diskutiert werden und hierzu ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen wird. Dies ist insbesondere relevant, da das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Verfügung vom 19.11.2021 neben der lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung insoweit Stellung genommen hat und darauf hinweist, dass bis zum Ergehen eines BMF-Schreibens der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (ohne Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung) weiterhin zu folgen ist.

 

 

Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Augsburg (www.umsatzsteuer3.de)

BC 3/2022

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