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Häusliches Arbeitszimmer: Werbungskostenabzug bei gemeinsamer Mietzahlung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Christian Thurow

FG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2022, 3 K 2483/20 E (Revision zugelassen)

 

Moderne Beziehungsformen benötigen nicht immer einen Trauschein. Doch wenn in einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft das gemeinsame Haus von beiden Partnern finanziert wird, kann ein Partner dann den vollen Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen?

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der nicht verheiratete Kläger mietete zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Das häusliche Arbeitszimmer des Klägers, welches ausschließlich von ihm genutzt wurde, hatte eine Größe von 15 qm, was einem Anteil von 10% an der Wohnfläche entsprach. Unstreitig fielen im Streitjahr Miet- und Nebenkosten in Höhe von rund 26.500 € an, welche vom Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte getragen wurden. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2.650 € (10% der Kosten) geltend.

Das Finanzamt kürzte den Abzug um 50%, da der Kläger lediglich 50% der gesamten Kosten getragen habe.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ausschließlich einer der Mieter einen Raum als häusliches Arbeitszimmer, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen – unter Beachtung der für häusliche Arbeitszimmer geltenden Grenzen – bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Steuerpflichtige Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat. Im Ausgangsfall hat der Kläger unstreitig 50% der gesamten Mietkosten von 26.500 € getragen (= 13.250 €). Somit hat er sich mit einem höheren Beitrag an den Kosten der Wohnung beteiligt, als auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen (2.650 €). Folglich kann er die gesamten 2.650 € als Werbungskosten zum Abzug bringen.

In den Urteilsausführungen weist das Finanzgericht darauf hin, dass die Grundsätze auch bei einem Eigenheim gelten. Hier erfolgt eine Aufteilung der Kosten für das Arbeitszimmer nicht nach Miteigentumsanteilen. Stattdessen kommt es darauf an, dass die Kriterien für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 11/2022

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