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Diverse Kfz-Nutzung durch Arbeitnehmer: Rechtsprechungspotpourri

Christian Thurow

 

Die Nutzung von Fahrzeugen für steuerrelevante Zwecke sorgt immer wieder für Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen, z.B. bei der Ermittlung der abzugsfähigen Kosten oder der Höhe eines geldwerten Vorteils. Es folgt eine kurze Darstellung einiger aktueller Urteile zu diesem Themengebiet.

 

 

Praxis-Info!

 

Ein Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ – BFH-Urteil vom 9.6.2022, VI R 26/20

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 EStG können – statt der Entfernungspauschale – eventuell höhere, tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Umstritten war, ob ein Taxi dabei als „öffentliches Verkehrsmittel“ anzusehen ist. In seiner umfangreichen Urteilsbegründung kommt der BFH nun zu dem Schluss, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel (Linienverkehr wie Bus und Bahn) darstellt. Der Werbungskostenabzug für Fahrten mit dem Taxi ist lediglich in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) zulässig.

 

 

Entgelt für Kennzeichenwerbung des Arbeitgebers auf dem Privat-Pkw des Arbeitnehmers als Arbeitslohn – BFH-Beschluss vom 21.6.2022, VI R 20/20

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Arbeitsverhältnis noch weitere Vertragsbeziehungen bestehen. Ob die aus diesen anderen Vertragsbeziehungen resultierenden Zahlungen an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn anzusehen sind, hängt davon ab, ob diese Vertragsverhältnisse durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Fehlt es bei einer Vertragsbeziehung („Werbemietvertrag“) an einem eigenen wirtschaftlichen Gehalt, so ist regelmäßig von Arbeitslohn auszugehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Werbeverträge zur Anbringung von Werbung des Arbeitgebers auf privaten Pkw-Kennzeichenhaltern ausschließlich mit Mitarbeitenden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden und die Vergütung nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Werbeeffekt steht (hier: jährlich 255 €, um die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von 256 € auszunutzen). Soweit Arbeitslohn vorliegt, ist es unerheblich, ob die Vergütung aus überwiegend eigenbetrieblicher Veranlassung gezahlt wird.

 

 

Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung – Fahrtenbuch – LSG Berlin, Urteil vom 24.8.2022, L 1 A S 401/18

Die Frage nach dem Umfang der betrieblichen Nutzung eines privaten Fahrzeugs ist nicht nur steuerrechtlich, sondern auch sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung, so z.B. in § 3 Abs. 7 S. 3 Alg II-V (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung). Im Sozialversicherungsrecht ist allerdings nicht geregelt, wie ein solcher Nachweis der betrieblichen Fahrzeugnutzung zu erbringen ist. Aus Sicht des Landessozialgerichts (LSG) Berlin kann ein Nachweis in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis durch ein Fahrtenbuch erfolgen. Dabei gelten die im Steuerrecht aufgestellten Kriterien, d.h., das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form u.a. unter Angabe von Datum und Fahrtziel sowie des Fahrtenzwecks geführt werden.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 12/2022

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